Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner

  • Absolut berechtigte Fragen. Und bestärkt mich in meiner Meinung, dass nicht alleine die Sicht des Drittschuldners entscheidend ist, sondern die objektive Sicht auf den gesamten Vollstreckungsvorgang.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

    Eine Drittschuldnererklärung abgeben, dass der Kunde nicht identifiziert wurde und daher die Pfändung nicht anerkannt wird. Was soll er sonst machen. Aber: wenn der Gläubiger im im Nachgang nachweist, dass die Anschrift stimmt ....

    Es ist natürlich möglich, dass der Gläubiger erst einen Monat später nachweist, dass die Anschrift im Pfüb stimmt und der Bank einfach die aktuelle Adresse des Schuldners nicht vorliegt. Was soll hinsichtlich des Ranges eigentlich mit den der Bank kurz danach zugestellten Pfübsen passieren, die problemlos dem entsprechenden Kunden zugeordnet werden konnten (weil in diesen Pfübsen die der Bank bekannte Anschrift im Pfüb vermerkt ist)? :gruebel: Wie lange soll der Drittschuldner warten, ob der Gläubiger vielleicht noch etwas Hilfreiches zur Identifizierung des Schuldners mitteilt?

    Ich muss Bukowski leider zustimmen. Falls die Bank eine alte Anschrift hat und im PÜ eine aktuelle steht, braucht der Gläubiger nichts zu machen, ausser evtl.
    mitzuteilen, dass seine Anschrift aktuell ist. Falls die Bank die Pfändung dann doch zuordnen kann, dann wirkt sie natürlich vom Zustelldatum ab. Später zugestellte
    Pfändungen erhalten eine geänderte Drittschuldnererklärung mit anderem Rang.

  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

    Eine Drittschuldnererklärung abgeben, dass der Kunde nicht identifiziert wurde und daher die Pfändung nicht anerkannt wird. Was soll er sonst machen. Aber: wenn der Gläubiger im im Nachgang nachweist, dass die Anschrift stimmt ....

    Es ist natürlich möglich, dass der Gläubiger erst einen Monat später nachweist, dass die Anschrift im Pfüb stimmt und der Bank einfach die aktuelle Adresse des Schuldners nicht vorliegt. Was soll hinsichtlich des Ranges eigentlich mit den der Bank kurz danach zugestellten Pfübsen passieren, die problemlos dem entsprechenden Kunden zugeordnet werden konnten (weil in diesen Pfübsen die der Bank bekannte Anschrift im Pfüb vermerkt ist)? :gruebel: Wie lange soll der Drittschuldner warten, ob der Gläubiger vielleicht noch etwas Hilfreiches zur Identifizierung des Schuldners mitteilt?

    Ich muss Bukowski leider zustimmen. Falls die Bank eine alte Anschrift hat und im PÜ eine aktuelle steht, braucht der Gläubiger nichts zu machen, ausser evtl.
    mitzuteilen, dass seine Anschrift aktuell ist. Falls die Bank die Pfändung dann doch zuordnen kann, dann wirkt sie natürlich vom Zustelldatum ab. Später zugestellte
    Pfändungen erhalten eine geänderte Drittschuldnererklärung mit anderem Rang.

    Sehe ich anders:

    Sofern das Unvermögen des Drittschuldners, den Kunden zweifelsfrei zu identifizieren, nicht ausschließlich auf seine mangelhafte Organisation zurückzuführen ist
    (OLG Stuttgart, 17.03.1993 - 1 U 116/92) gibt doch das OLG Hamm die Richtung vor:
    51
    Die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss im Zeitpunkt der Zustellung gegeben sein. Es ist auch im Rahmen der übrigen für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses notwendigen Angaben anerkannt, dass lediglich die Umstände zu berücksichtigen sind, die sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst ergeben (BGH, Urteil vom 27.04.2017, IX ZR 192/15, Rz. 7). Deshalb genügt eine nachträgliche Angabe der zutreffenden Adresse, mit der die Identifizierung hätte nachgeholt werden können, nicht. Vielmehr wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, bei Bekanntwerden der unzutreffenden Adressierung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dessen Berichtigung herbeizuführen und eine erneute Zustellung an die Beklagte zu veranlassen. Andernfalls wäre ein aus Gesichtspunkten der Rechtssicherheit nicht hinzunehmender Schwebezustand bis zum Nachholen der erforderlichen Angaben die Folge.

    (Hervorhebungen von mir.)

  • BadBanker
    In Deinem Fall geht es um das Nachreichen einer richtigen Anschrift, bei Eintragung einer falschen im PfÜb.

    Wenn aber im PfÜb die richtige Adresse steht ist der PfÜb von Anfang an wirksam. Dass die Bank evtl. eine veraltete hat und den Kunden daher nicht zuordnen kann ist dann Problem der Bank.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich denke, dass hier mindestens zwei Probleme vermischt werden.

    Die Bank muss gar nicht abwarten. Sie macht das, was sie zu diesem Zeitpunkt machen kann. Stellt sich danach raus, dass ein früherer PÜ doch vorliegt, hat das nichts mit der Wirksamkeit der Pfändung zu tun sondern damit, ob ein Schaden entstanden ist und wer für diesen haftet.

    Desweiteren ist zu klären, ob im PÜ die richtige, aber dem DS nicht bekannte aktuelle Anschrift enthalten ist oder eine falsche, die die nicht aktuell ist. Hier könnte man sogar noch unterscheiden, ob es sich hierbei um eine frühere Andresse handelt, die der Bank zumindest mal bekannt war und lediglich der Gläubiger den letzten Umzug nicht mitbekommen hat oder eine gänzlich "fremde" Anschrift.


    Ich zumindest bin nicht davon ausgegangen, dass der Gl eine IBAN angegeben hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

    Eine Drittschuldnererklärung abgeben, dass der Kunde nicht identifiziert wurde und daher die Pfändung nicht anerkannt wird. Was soll er sonst machen. Aber: wenn der Gläubiger im im Nachgang nachweist, dass die Anschrift stimmt ....

    Es ist natürlich möglich, dass der Gläubiger erst einen Monat später nachweist, dass die Anschrift im Pfüb stimmt und der Bank einfach die aktuelle Adresse des Schuldners nicht vorliegt. Was soll hinsichtlich des Ranges eigentlich mit den der Bank kurz danach zugestellten Pfübsen passieren, die problemlos dem entsprechenden Kunden zugeordnet werden konnten (weil in diesen Pfübsen die der Bank bekannte Anschrift im Pfüb vermerkt ist)? :gruebel: Wie lange soll der Drittschuldner warten, ob der Gläubiger vielleicht noch etwas Hilfreiches zur Identifizierung des Schuldners mitteilt?

    Ich muss Bukowski leider zustimmen. Falls die Bank eine alte Anschrift hat und im PÜ eine aktuelle steht, braucht der Gläubiger nichts zu machen, ausser evtl.
    mitzuteilen, dass seine Anschrift aktuell ist. Falls die Bank die Pfändung dann doch zuordnen kann, dann wirkt sie natürlich vom Zustelldatum ab. Später zugestellte
    Pfändungen erhalten eine geänderte Drittschuldnererklärung mit anderem Rang.


    Und was macht die Bank dann hinsichtlich der zwischenzeitlich wegen der späteren Pfändungen ausgezahlten Beträge? Aus eigener Tasche zahlen? :gruebel:

  • Wie gesagt, ist das eine Regressfrage und keine der Wirksamkeit.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und was macht die Bank dann hinsichtlich der zwischenzeitlich wegen der späteren Pfändungen ausgezahlten Beträge? Aus eigener Tasche zahlen? :gruebel:

    Was sonst? Sie kann es sich aber durch Aufrechnung vom Schuldner zurückholen (unter Beachtung der Vorschriften zum Pfändungsschutz).

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • So jetzt habe ich "den Salat" bzw. genauso einen Fall:

    Im Pfüb (wegen Unterhalt) wurde das vom Gläubigervertreter vermerkte Geburtsdatum - wie bei uns üblich - nicht gestrichen. Drittschuldner ist eine große Bank.

    Diese teilte dem Gläubigervertreterin nun mit, dass sie den Schuldner anhand der Angaben im Pfüb nicht zuordnen könne.

    Der Schuldner wäre zwar namentlich bezeichnet, aber es liege keine Übereinstimmung zwischen angegebener Adresse und Geburtsdatum mit der gespeicherten Kundenadresse vor. Man könne daher nicht mit Sicherheit feststellen, wessen Konten gepfändet seien. Im Weiteren wird dann noch ausgeführt, dass die Identität des Schuldners auch für Dritte unzweifelhaft feststehen müsse. Allein die Angabe des Namens ohne Geburtsdatum und Kontonummer würde Raum für Zweifel an der Identität lassen. Wenn der Schuldner im Pfüb nicht bestimmt genug bezeichnet sei, wäre die Pfändung unwirksam. (Anmerkung meinerseits: Was macht die betreffende Bank dann eigentlich mit Pfübsen, in denen kein Geburtsdatum erscheint, weil dem Gl. unbekannt oder vom Rechtspfleger gestrichen? :gruebel:)

    Das Ganze liegt mir jetzt wegen eines Antrages der Gläubigervertreter vor, das im Pfüb genannte Geburtsdatum des Schuldners zu berichtigen. Dieses sei durch einen Schreibfehler im Pfüb-Antrag falsch notiert worden. (Eine Zahl im Datum ist tatsächlich falsch, dies wird durch kopierte Unterlagen des Schuldners nachgewiesen.) Begründet wird der Antrag auch damit, dass der Schuldner der Drittschuldnerin (Bank) seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat (wohnte vorher ganz woanders in Deutschland). Auch das hat der Gläubigervertreter durch eine Kopie eines aktuellen Kontoauszuges belegt.

    Ich halte eine Berichtigungsmöglichkeit derzeit für fraglich. Ein Irrtum des Rechtspflegers bezüglich des Geburtsdatums lag beim Erlass des Pfüb aus meiner Sicht nicht vor. Soweit mir erinnerlich, enthielt der Vollstreckungstitel überhaupt kein Geburtsdatum. Die dem Pfüb-Antrag anhängende Forderungsaufstellung weist gleichfalls das falsche Geburtstdatum aus. Eine Möglichkeit nach § 319 ZPO dürfte daher eher nicht vorliegen, oder? :gruebel:

    Mich würden eure Meinungen sehr interessieren.

  • Das kann der Gläubiger alles wunderbar der Bank vortragen und die Personenidentität belegen. Das hat mE mit uns nichts mehr zu tun.

    Die Bank sagt "können wir nicht zuordnen", Gläubiger sagt "hier hast du weitere Informationen zur Bestimmung".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das kann der Gläubiger alles wunderbar der Bank vortragen und die Personenidentität belegen. Das hat mE mit uns nichts mehr zu tun.

    Die Bank sagt "können wir nicht zuordnen", Gläubiger sagt "hier hast du weitere Informationen zur Bestimmung".


    Dem Schreiben der Bank an den Gläubigervertreter nach gehe ich davon aus, dass diese die Pfändung auch dann nicht anerkennt, wenn der Gläubiger "weitere Informationen" liefert:

    "Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden (BGH NJW 1988, 2543)."

    Das Problem der (eventuellen) Berichtigung stellt sich also nach wie vor.

  • Ich plädiere für einen neuen Pfüb. Dann mit richtigem Geburtsdatum und IBAN.

    Sind die Kosten für den ersten Pfüb dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und vom Schuldner zu tragen? :gruebel:


    Streng nach § 788 ZPO wohl eher nicht. In der Praxis dürfte das aber u. U. nicht auffallen, wenn die Kosten beim nächsten Pfüb einfach mit beantragt werden.


    Hat eigentlich noch jemand eine Meinung zur gewünschen Berichtigung des Pfüb?

  • Dann ist das entweder ein Regressfall (Gläubiger gegen die Bank) oder der Gläubiger hat Pech gehabt und er muss sich eben vor dem Erlass eines neuen PÜ nähere Informationen besorgen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Update:

    Eine Berichtigung ist auch möglich, wenn die falsche Bezeichnung des Schuldners im Pfüb wegen der unzutreffenden Angaben des Gläubigers im Antrag erfolgte:

    Dass die Unrichtigkeit auf Angaben einer Partei beruht, ist nach hM unschädlich (BGH BeckRS 2012, 9566 Rn. 2; OLG Celle MDR 2011, 1255; LAG München MDR 1985, 170 (171)) und kommt in der Praxis häufig beim Rubrum vor, wenn nämlich der Kläger den Beklagten versehentlich falsch bezeichnet (→ Rn. 24 ff.),
    (BeckOK ZPO/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 319 Rn. 12)

    Nach Rn. 15 des genannten Kommentars ist eine Unrichtigkeit auch bereits dann offenbar, wenn sie sich anhand eines öffentlich zugänglichen Registers ergibt. Die Unrichtigkeit müsse nicht anhand der Entscheidung selbst zu erkennen sein.

  • Das sehe ich anders.

    In Fällen wie vorstehendem lehne ich die Berichtigung mit folgendem Hinweis ab:

    In pp.


    haben Sie um Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gebeten.


    Unter "Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO fallen jedoch nur unrichtige und unvollständige Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Beschluss.
    Mit Hilfe einer Beschlussberichtigung kann nicht das vom Gericht bei der Beschlussfassung Gewollte geändert werden.


    Soweit Rechtsprechung und Literatur vereinzelt auch eine Berichtigung wegen fehlerhafter Erklärungen der Parteien zulassen, setzt dies jedoch voraus, dass die abgegebene Erklärung auslegungsfähig ist. Ihre Angabe zum Geburtsdatum war zwar offensichtlich unzutreffend, jedoch eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO scheidet daher aus (s. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 319 Rn 4 m.w.N.; Vorwerk/Wolf/Elzer, BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019 § 319 Stichwort "Fehler der Parteien" Rn 24 f. m.w.N.; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 319 Rn 1, 2 m.w.N., wo es ebenfalls heißt: Eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO "dient dazu, das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck zu bringen", "Verfehlt ist es, § 319 direkt oder entsprechend auf notwendige Korrekturen in Anträgen der Parteien […] anzuwenden").


    Es bleiben demnach folgende Optionen:



      [*=1]Anfechtung des fehlerhaften Beschlusses mit dem zulässigen Rechtsbehelf (Vorwerk/Wolf/Elzer, a.a.O., Rn 1),


      [*=1]Neupfändung mit den richtigen Angaben.



    Bitte teilen Sie mit, ob Ihr Antrag vom xx.xx.2018 als Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 766 ZPO bearbeitet werden soll. Ich weise allerdings darauf hin, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens u. U. gemäß § 97 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger aufzuerlegen wären.

  • Danke für deine Meinung.

    Allerdings verstehe ich an deinen Ausführungen nicht, weshalb bei Ablehnung der Berichtigung dann eine Erinnerung nach § 766 ZPO durch den Gläubiger (erfolgreich) möglich sein soll? :gruebel: Ein zu berichtigender Fehler des Gerichtes liegt nach deiner Betrachtung ja trotzdem nicht vor.


    (Im Übrigen hat m. E. bei (Teil-)Ablehnungen eines Pfüb-Antrages der Gl. immer das Rechtsmittel des § 793 ZPO. Sollte dann bei der Ablehnung einer Berichtigung auch nicht anders sein.)

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