Nachtragsverteilung aufheben?

  • Hallo allerseits.

    Jetzt habe ich zum Jahresende doch noch einen obskuren Fall. Wir hatten bezüglich einer Forderung über ca. 20k € die Nachtragsverteilung anordnen lassen. Nach weiteren Ermittlungen ergab sich, dass der Schuldner nach Serbien verzogen ist. Inkassomaßnahmen blieben erfolglos. Eine Vollstreckung, deren Erfolg ungewiss wäre, wäre extrem kostenintensiv. Einen Vorschuss auf die Kosten durch die Gläubiger nach §203 Abs. 3 S.2 InsO ist nicht erfolgt und würde auch nicht erfolgen.

    Ich habe das Gericht jetzt gebeten, den Insolvenzbeschlag der Forderung aufzuheben, damit ich diese an die Schuldnerin zurückgeben kann. Das Gericht hat mich jetzt aufgefordert, die Forderung selbst durch "Enthaftungserklärung" freizugeben.

    Nach meinem Verständnis kann der Insolvenzverwalter außerhalb der durch Gesetz angeordneten Fälle nicht selbstständig über die Massezugehörigkeit einer Forderung entscheiden. Es liegt auch keiner der ausdrücklich normierten Fälle vor. Ich sehe hier nicht, wie ich die gewünschte Rechtsfolge herbeiführen könnte.

    Andererseits scheint das Gericht auch keine Ahnung zu haben, wie sie das anordnen könnten. Eine entsprechende Norm fehlt.

    Hat irgendjemand ein Urteil oder sonst eine Ahnung, wie man das korrekt abwickelt? Eine Suche gestaltet sich leider schwierig, da man immer die ganzen Ergebisse zur Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Verfahrens mit drin hat.

  • Mit Rechtsprechung kann ich da nicht dienen, aber meiner Meinung nach könnte man § 203 III InsO analog anwenden: Wenn ich bei unverhältnismäßigen Kosten schon von der Anordnung Nachtragsverteilung absehen darf, dann spricht meines Erachtens nichts dagegen, auch eine bereits angeordnete Nachtragsverteilung wieder aufzuheben, wenn sich erst im Nachhinein ergibt, dass die Kosten unangemessen hoch sind. Und ob die Forderung tatsächlich in voller Höhe von 20.000 €als werthaltig angesehen werden kann ist ja offensichtlich auch zweifelhaft.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Gibt den Vermögenswert aus der Masse frei und gut. Zwar findet sich lediglich in § 32 III S. 1 InsO ein Hinweis, dass die Freigabe eines Grundstücks durch den Verwalter möglich ist, der BGH hat dies aber zum Anlass genommen, mit Entscheidung vom 21.04.2005 (nicht 08.06.2004), IX ZR 281/03, Seite 6, lfd. Nr. 1, festzustellen, dass eine solche auch für andere Vermögensgegenstände, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen, möglich ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wunderbar :). Damit wäre der Schreibtisch leer. Zeit für einen Weihnachtsmarktbesuch :teufel:.

    :eek: Um diese Uhrzeit?

    Aber um dieser Uhrzeit bestimmt nicht so voll am Rathausmarkt. :D

    Um 10:54 Uhr auf den Weihnachtsmarkt - kein Problem, wenn man sonst nix mehr vorhat den Tag. :teufel:
    Aber um 10:54 Uhr den Schreibtisch leer??? :eek:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Also ich habe vor längerer Zeit in einem vergleichbaren Fall die NTV aufgehoben, da ich den Wegfall der Voraussetzungen seiner Anordnung i.S.v. § 203 Abs. 3 S.1 InsO gegeben sah.
    In Deinem Fall ist m.E. maßgeblich, ob das Gericht im Schlusstermin zur Frage der Verwertung unverwertbarer Vermögensstücke angehört hat. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich den Ball in das Feld des Gerichts zurückschießen: das Gericht mag zur Verwertung unverwertbarer Vermögensstücke anhören :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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