Vorgerichtliche Kosten des Beklagten

  • Es ist zwar eine Streitwertfrage und keine anwaltsgebührenrechtliche Frage, aber vielleicht kann mir jemand helfen.

    Klage zweier Unternehmen im laufenden Geschäftsverkehr; K ist eine Tankstelle, B ist Lieferant von Lebensmitteln für die Tankstelle.

    K klagt gegen B 10.000 EUR zzgl. vorgerichtliche Kosten aus 10.000 EUR ein wg. Lieferung von Treibstoff.

    B erwidert, dass sich die Klagforderung wegen vorgerichtlicher Aufrechnung mit einer Forderung des B gegen K von 5.000,00 EUR und Kosten nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR wegen Lieferung von Lebensmitteln bereits verringert habe, die Klage insoweit also unbegründet sei. Beim Rest wendet er ein, er habe bezahlt.

    Die Parteien vergleichen sich. Auf die 10.000,00 EUR zahlt B an K 8.000,00 EUR. Das vorgerichtliche Honorar des B aus 5.000,00 EUR zahlt K in voller Höhe.

    Das Problem ist der Streitwert:

    Das Gericht sieht zutreffend, dass die vorgerichtliche Aufrechnung keine "hilfsweise" Aufrechnung i. S. d. § 45 Abs. 3 GKG war, so dass die 5.000,00 EUR und die Kosten nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 € den Streitwert nicht erhöhen, auch nicht beim Vergleich (wg. § 45 Abs. 4 GKG).

    Also setzt das Gericht den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest. Die vorgerichtlichen Kosten des K aus 10.000,00 EUR setzt es richtigerweise nicht fest.

    Das Gericht meint aber, es gäbe einen Vergleichsmehrwert aus den Kosten des B nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR.

    Kann das stimmen?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Das Gericht meint aber, es gäbe einen Vergleichsmehrwert aus den Kosten des B nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR.
    Kann das stimmen?


    Ich meine ja.
    Bei den 5.000,00 EUR, mit denen B aufgerechnet hat, handelte es sich um eine andere Angelegenheit als die Klageforderung von 10.000,00 EUR. Somit wäre das der Mehrwert.

  • Das Gericht sieht zutreffend, dass die vorgerichtliche Aufrechnung keine "hilfsweise" Aufrechnung i. S. d. § 45 Abs. 3 GKG war, so dass die 5.000,00 EUR und die Kosten nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 € den Streitwert nicht erhöhen, auch nicht beim Vergleich (wg. § 45 Abs. 4 GKG).


    Das OLG Schleswig (AGS 2018, 506) sieht das genau anders. Soweit sich der Gegner mit der hilfsweisen Aufrechnung gegen die Klage zur Wehr setzt, erhöht diese auch bei einem Vergleich den Streitwert der Hauptsache (bis max. zur Höhe der Klageforderung). Insoweit hätte es in Deinem Fall den Wert der Klage auf (die Gebührenstufe) "bis 16.000 €" festsetzen müssen (Klage 10.000 € + hilfsweise Aufrechnung 5.000 € Gegenforderung + RA-Vergütung aus 5.000 €).

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  • Das OLG Schleswig (AGS 2018, 506) sieht das genau anders. Soweit sich der Gegner mit der hilfsweisen Aufrechnung gegen die Klage zur Wehr setzt, erhöht diese auch bei einem Vergleich den Streitwert der Hauptsache (bis max. zur Höhe der Klageforderung). Insoweit hätte es in Deinem Fall den Wert der Klage auf (die Gebührenstufe) "bis 16.000 €" festsetzen müssen (Klage 10.000 € + hilfsweise Aufrechnung 5.000 € Gegenforderung + RA-Vergütung aus 5.000 €).

    Nach dem SV scheint es sich - anders als bei dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall - doch gar nicht um eine bei Entscheidung oder Einigung werterhöhende Hilfsaufrechnung zu handeln. Die Aufrechnung ist (alleinige) Primärverteidigung. Damit erhöht sich der Wert der Klage nicht.

    Wenn allerdings über den Gegenanspruch (5.000,-) des B zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit bestand, die durch die Einigung beseitigt wurden, dürfte sich insoweit sehr wohl ein Vergleichsmehrwert ergeben.
    Der würde sich allerdings nur in den 5.000,- Euro der Hauptforderung darstellen, denn die Kosten nach Nr. 2300 VV RVG wären insoweit Nebenforderung.


  • Das OLG Schleswig (AGS 2018, 506) sieht das genau anders. Soweit sich der Gegner mit der hilfsweisen Aufrechnung gegen die Klage zur Wehr setzt, erhöht diese auch bei einem Vergleich den Streitwert der Hauptsache (bis max. zur Höhe der Klageforderung). Insoweit hätte es in Deinem Fall den Wert der Klage auf (die Gebührenstufe) "bis 16.000 €" festsetzen müssen (Klage 10.000 € + hilfsweise Aufrechnung 5.000 € Gegenforderung + RA-Vergütung aus 5.000 €).

    Nach dem SV scheint es sich - anders als bei dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall - doch gar nicht um eine bei Entscheidung oder Einigung werterhöhende Hilfsaufrechnung zu handeln. Die Aufrechnung ist (alleinige) Primärverteidigung. Damit erhöht sich der Wert der Klage nicht.


    Entschuldige, Du hast vollkommen recht. :daumenrau Irgendwie hatte ich den Sachverhalt falsch verstanden (ich schieb's auf den fehlenden :cup::D).

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