Kosten bzw. PKH

  • Hallo zusammen und ein gutes neues Jahr für Euch!

    Bevor es morgen in gewohnter Form weitergeht, direkt mal noch ein Fall von letzter Woche.

    Die Beklagten-RA bekam schon vor Monaten ihre PKH ausbezahlt ca. 1200 Euro.

    Das Ganze ging aus mit Quoten 80 Kläger/20 Beklagter. Es kam ein normaler KFA und es folgte die Festsetzung inkl. kleinem Übergang auf die Staatskasse.

    Nun möchte die RA´in noch nach 126 ZPO im eigenen Namen die ca. 1200 festsetzen lassen. Grundsätzlich ist das so ja möglich, nach dem 106 für die Partei nun noch der 126 im eigenen Namen für die RAìn. Nun hat sie ja aber schon die PKH ausbezahlt bekommen, also kann ich nun überhaupt festsetzen?

    Ich meine das ihr das gar nichts bringt, was sie mir erzählt hat, da der Kläger mit ihrer Partei nun aufrechnet, okay. Das ist natürlich das eine und ist für mich als Gericht doch sowieso nicht von Interesse. Aber ja eben, dass sie schon die PKH erhalten hat, denn mehr als die WAV bekommt sie ja nicht. Ich steh total aufm Schlauch und würde nun sagen eine Festsetzung ist gar nicht möglich. Oder doch? Angehört wird ja ganz normal?

    Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von Stefanie_ (1. Januar 2019 um 20:26)

  • Eine Festsetzung nach §126 ZPO ist natürlich nur möglich, soweit der Anspruch nicht auf die Staatskasse übergegangen ist (also die WAV). Die Aufrechnung der Gegenseite gegen die RA'in ist übrigens nach §126 II ZPO beschränkt.

    Zudem würde ich eine etw. erteilte vollstr. Ausfertigung des KFB nach §106 ZPO vorsorglich zurückfordern.

  • Okay. Also dann ist das schon grds. richtig so, dass die RA nach 126 den Antrag in Höhe der PKH stellt und sie muss hier keine Abzüge vornehmen? Also muss nicht sagen ich beantrage PKH in Höhe von 1200 Euro, habe erhalten PKH in Höhe von 1200 Euro.

    Nach dem ersten Antrag nach 106 für die Partei und dem entsprechendem KFB fand ein Übergang statt bzg. der WAV.

  • Der Antrag nach §126 richtet sich doch gegen den Antragsgegner, da beantragt man keine PKH, sondern die weitere Vergütung = Differenz bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung, die gerade nicht über die PKH gedeckt ist.

    :daumenrau
    Ich meinte unter #2 in der Klammer natürlich die weitere Vergütung und nicht die WAV. Ich hatte das vorhin verwechselt und dacht - wieso auch immer - das wäre das gleiche. :oops:

  • Der Antrag nach §126 richtet sich doch gegen den Antragsgegner, da beantragt man keine PKH, sondern die weitere Vergütung = Differenz bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung, die gerade nicht über die PKH gedeckt ist.

    Umso komischer finde ich den Antrag. Sie müsste dich die WAV abzgl. Der pkh geltend machen. Das könnte ich dann festsetzen? Nach Anhörung? Unabhängig vom " Ergebnis" des Prozesses? Oder hab ich dann wieder nen Übergang sie. Wie beim kfb?

  • Du machst einen ganz normaler Kostenausgleich

    (dabei Berücksichtigst du für die Beklagtenseite die WAV)

    und berechnest den Erstattungsanspruch der Beklagtenseite. Dieser wird nun in Höhe der weiteren Vergütung zugunsten der RA'in festgesetzt (folgt aus §59 I S. 2 RVG). Der übrige Teil des Erstattungsanspruches (soweit vorhanden) geht nach §59 RVG auf die Staatskasse über.

  • Danke schonmal...aber ich muss nochmals blöd fragen.

    Erstmal sage ich der RA dass sie mir das anders einzureichen hat, nämlich mit den Wahlanwaltsgebühren aber eben die erhaltene PKH abziehen. Also im Grunde wie ihren 106er Antrag.

    Dazu dann später mit Anhörung. ImGrunde sieht das Ganze nachher so aus wie die vorherige Festsetung?

  • Danke schonmal...aber ich muss nochmals blöd fragen.

    Erstmal sage ich der RA dass sie mir das anders einzureichen hat, nämlich mit den Wahlanwaltsgebühren aber eben die erhaltene PKH abziehen. Also im Grunde wie ihren 106er Antrag.

    Ich persönlich finde, dass es bei der Kostenausgleichung eher für Verwirrung sorgt, wenn die PKH-Vergütung im Antrag abgezogen werden. Für den Kostenausgleich ist dies ohnehin irrelevant, was aber dann (von der Gegenseite) nicht immer verstanden wird.
    Die Höhe der ausgezahlten PKH-Vergütung hat nur für die Berechnung des Übergangs auf die Staatskasse Bedeutung und diese erfolgt v.A.w.. Ich kann aus der Akte ja sehen in welcher Höhe PKH-Vergütung ausgezahlt wurde. Die Angabe im Antrag ist daher m.E. ohnehin überflüssig.

    ImGrunde sieht das Ganze nachher so aus wie die vorherige Festsetung?

    Ja. Der einzige Unterschied ist eigentlich, dass zugunsten des RA und nicht der Partei festgesetzt wird. Daher sollte man um Missbrauch vorzubeugen auch bereits erteilte vollstr. Ausfertigungen zurückfordern.

  • Aaah hilfe sorry Leute :-(, heute ist nicht mein Tag. Ich hab nun die Akte wieder und die RA stellt gar nicht nach 126, sondern nur nach 106 im eigenen Namen. Ändert das nun was an der Sache? Schon oder, denn nach 126 ging es ja nur nun darum dass sie nicht die PKH Gebühren geltend macht. Nach 106 natürlich schon und dann geht das nun aber auch so, 2 mal nach 106, ganz ohne 126? Dann macht auch der Hinweis Sinn, wenn sie schreibt dass sie nicht auf 126 I damit verzichtet.

  • Was soll denn ein Antrag nach §106 im eigenen Namen sein? Sowas gibt es nicht. Den Ausgleichungsanspruch hat der Mandant, nicht der Rechtsanwalt.

    Und insgesamt müsstest Du bitte Deine Gedanken und Fragen klarer fassen. Ich weiss überhaupt nicht, was ich mit den letzten 3 Sätzen von Dir anfangen soll. Vielleicht können die andere (Rechtspfleger?) leichter interpretieren, aber ich scheitere momentan. :confused:

  • Nochmals Sorry, war etwas vorschnell, der Antrag ist sehr merkwürdig formuliert, aber klar ist das nach 126. Sie schreibt oben nach 106 wird beantragt auszugleichen. Dann führt sie ihre Gebühren nach 49 RVG auf (was mAn nach falsch ist) und dann nochmals ein komischer Satz und schließlich "dass sie hierdurch nicht auf Beitreibung ihrer Kosten nach 126 verzichtet". Also Antrag nach 126 nur nicht klar in der Überschrift formuliert.

  • Für den Kostenausgleich die Gebühren nach §49 RVG anzumelden ist natürlich Unsinn.
    Ich würde jetzt wahrscheinlich erstmal die Gegenseite anhören und nach §106 II ZPO darum bitten die Kosten einzureichen.
    Dann würde ich die Antragstellerin darauf hinweisen, dass sie die Wahlanwaltsgebühren geltend machen kann oder diese einfach direkt ansetzen, da identische Kostenpositionen bei der Kostenausgleich grundsätzlich gleich zu behandeln sind (vgl. z.B. OLG Hamm, 23 W 530/00, JurBüro 2002, 318).

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