Einmalzahlung aus Vermögen

  • Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr,

    ich habe folgenden Fall:
    Der Klagepartei wurde PKH bewilligt. Nun hat der RA mitgeteilt, dass Sie durch einen Hausverkauf Vermögen erlangt hat. Ich würde jetzt natürlich gerne eine Einmalzahlung anordnen. Problematisch ist, dass der RA die PKH-Vergütung noch nicht beantragt hat, sodass ich nicht weiß, wie hoch die Einmalzahlung ausfallen soll. Wenn ich jetzt nur die GK anfordere und der Rechtsanwalt dann die PKH abrechnet, habe ich ja zu wenig Geld angefordert?
    Kann ich nun den Rechtsanwalt zur PKH-Abrechnung auffordern oder wie handhabt ihr das? Eigentlich ist er ja nicht verpflichtet die PKH abzurechnen


    Viele Grüße

  • Frag doch den RA, ob er seine Vergütung (und ggf. auch seine weitere Vergütung) aus der Staatskasse haben möchte oder ob er darauf verzichtet. Da kommt eine Antwort und dann hast du die Kosten.

    Alternativ könntest du aber auch einen fiktiven Einmalbetrag anordnen - bei Ratenanordnung wird ja auch erst mal ein fiktiver Höchstbetrag festgelegt - und dann später die Schlusskostenrechnung. Ist aber umständlicher.

  • Frag doch den RA, ob er seine Vergütung (und ggf. auch seine weitere Vergütung) aus der Staatskasse haben möchte oder ob er darauf verzichtet. Da kommt eine Antwort und dann hast du die Kosten.
    Alternativ könntest du aber auch einen fiktiven Einmalbetrag anordnen - bei Ratenanordnung wird ja auch erst mal ein fiktiver Höchstbetrag festgelegt - und dann später die Schlusskostenrechnung. Ist aber umständlicher.


    So würde ich es auch machen. Also das erste. Das zweite ist so umständlich.. 

  • Wo wir schon beim Thema sind:

    Ich habe in einem Fall auch eine Einmalzahlung angeordnet, in der ich u.a. die weitere Vergütung berücksichtigt habe.
    Beschluss ist in der Welt und jetzt schreibt die Anwältin, sie habe die weitere Vergütung bereits von der Antragstellerin bekommen.
    Kann man den Beschluss einfach abändern, berichtigen etc.? Oder lege ich die Mitteilung als Rechtsmittel aus und helfe ab? Wie kann man da vor gehen? :gruebel:

  • Wo wir schon beim Thema sind:

    Ich habe in einem Fall auch eine Einmalzahlung angeordnet, in der ich u.a. die weitere Vergütung berücksichtigt habe.
    Beschluss ist in der Welt und jetzt schreibt die Anwältin, sie habe die weitere Vergütung bereits von der Antragstellerin bekommen.
    Kann man den Beschluss einfach abändern, berichtigen etc.? Oder lege ich die Mitteilung als Rechtsmittel aus und helfe ab? Wie kann man da vor gehen? :gruebel:

    Deinen Beschluss kannst du nicht einfach so abändern.
    Frag doch einfach, ob es sich bei ihrem Schreiben um ein Rechtsmittel gegen deinen Beschluss handeln soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Jaaa, aber jetzt weiß ich ja, dass der Beschluss falsch ist und ich will ja jetzt nicht den vollen Betrag einziehen.. dann haben wir ja zu viel.
    Oder kann ich fragen und falls sie nein sagt verfüge ich einfach, dass weniger eingezogen wird?

  • Es ist doch sicher schon eine Kost3 an die Landeskasse raus und nur noch nicht bezahlt, oder?
    Ich würde einfach eine neue Schlusskostenrechnung machen, eine Kost3a an die Landeskasse und dem RA und der Partei mitteilen, welcher Betrag tatsächlich zu zahlen ist.
    An dem Beschluss braucht nichts geändert werden.

  • Es ist doch sicher schon eine Kost3 an die Landeskasse raus und nur noch nicht bezahlt, oder?
    Ich würde einfach eine neue Schlusskostenrechnung machen, eine Kost3a an die Landeskasse und dem RA und der Partei mitteilen, welcher Betrag tatsächlich zu zahlen ist.
    An dem Beschluss braucht nichts geändert werden.


    Ich hätte Zweifel, ob die Justizkasse das so akzeptiert, wenn im Beschluss ein konkret zu leistender Betrag x enthalten ist und von diesem jetzt nur ein Teil gefordert wird.

    Richtigerweise dürfte wohl die Änderung des Beschlusses aufgrund eines Rechtsmittels sein.

  • Ich hätte Zweifel, ob die Justizkasse das so akzeptiert, wenn im Beschluss ein konkret zu leistender Betrag x enthalten ist und von diesem jetzt nur ein Teil gefordert wird.


    Deshalb hatte ich ja geschrieben, dass sicher schon eine Kost3 raus ist = die Zahlungsaufforderung auf Grundlage des Beschlusses. Das muss identisch sein, sonst meckert die Kasse. Das ist klar. Die Kost3 geht hier gleich mit den Beschlüssen raus.
    Später kann sich immer noch was ändern. Ist ja bei Ratenanordnung auch so. Auch der Schlussbetrag kann sich immer noch mal ändern, z.B., wenn die GK-Rechnung nicht korrekt war. Oder der RA nicht alle Kosten angemeldet hat ...
    Dann gibt es eine Neuberechnung, ggf. auch eine neue Schlusskostenrechnung u7nd die wir der Partei mitgeteilt. Die Kasse bekommt davon einen Abdruck mit einer Kost3a = neuer Gesamtbetrag. Dann wird nur noch dieser Betrag eingezogen bzw. wenn schon zu viel eingezahlt war, zahlt die Kasse den Überschuss zurück.

    Richtigerweise dürfte wohl die Änderung des Beschlusses aufgrund eines Rechtsmittels sein.


    Kann man vielleicht machen. Aber war der Beschluss bei Erlass wirklich falsch? Hatte der beigeordnete RA vorher schon seine weitere Vergütung zurückgenommen?

  • Ich hätte Zweifel, ob die Justizkasse das so akzeptiert, wenn im Beschluss ein konkret zu leistender Betrag x enthalten ist und von diesem jetzt nur ein Teil gefordert wird.


    Deshalb hatte ich ja geschrieben, dass sicher schon eine Kost3 raus ist = die Zahlungsaufforderung auf Grundlage des Beschlusses. Das muss identisch sein, sonst meckert die Kasse. Das ist klar. Die Kost3 geht hier gleich mit den Beschlüssen raus.
    Später kann sich immer noch was ändern. Ist ja bei Ratenanordnung auch so. ....

    Wenn ich die Höhe der Raten ändere oder diese wegfallen, möchte die Justizkasse auch gern einen Beschluss. (Anders nur, wenn zunächst der fiktive Höchstbetrag der Kasse übermittelt wurde und dann der konkret zu leistende Betrag mitgeteilt wird.)

    Richtigerweise dürfte wohl die Änderung des Beschlusses aufgrund eines Rechtsmittels sein.


    Kann man vielleicht machen. Aber war der Beschluss bei Erlass wirklich falsch? Hatte der beigeordnete RA vorher schon seine weitere Vergütung zurückgenommen?


    Dürfte keine Rolle spielen, da im Rahmen von Beschwerden (fast) immer auch nachträgliches Vorbringen zu berücksichtigen ist.


  • Kann ich nun den Rechtsanwalt zur PKH-Abrechnung auffordern oder wie handhabt ihr das? Eigentlich ist er ja nicht verpflichtet die PKH abzurechnen

    Die Aufforderung nach § 55 RVG kannst du gem. Rechtsprechung und Kommentierung sowohl bzgl. der PKH- als auch bzgl. der weiteren Vergütung veranlassen. Dies musst du im vorliegenden Fall m. E. sogar tun, da der Rückforderungsbetrag auf den Cent genau im Beschluss über die Anordnung der Einzahlung anzugeben ist.

    Von daher Aufforderung nach § 55 RVG ./. EB mit der Anordnung, dass die beiden Ansprüche erlöschen, wenn innerhalb von 1 Monat keine Anmeldung erfolgt. Frist von ca. 5 Wochen nach EB notieren.

    Nach Fristablauf weißt du dann, ob du in den Betrag der Einmalzahlung nur die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) oder auch zusätzlich die VKH- und/oder weitere Verfügung einrechnen musst. Dann kannst du deinen Beschluss über die Einmalzahlung machen.

    Weil dazu noch keiner was geschrieben hat: Bevor du den Beschluss machst, müsstet du m. E. zunächst im Rahmen eines Aufforderungsschreiben prüfen, ob der Vortrag des Anwalts korrekt ist. Dabei zeigt sich vortrefflich wie blödsinnig die BGH-Rechtsprechung ist, denn das Schreiben wäre gem. BGH an den Anwalt und nicht an die Partei selbst zu richten.

    Ob statt Aufforderung und ggf. Anordnung der Einmalzahlung stattdessen eine Aufhebung der PKH in Frage kommt, weil die Partei von sich aus den Vermögenserwerb nicht angezeigt hat, habe ich nicht abschließend geprüft. Oder erfolgte die Mitteilung des Anwalts in ausdrücklicher Vertretung der Partei? Dann könntest du dir das Auffoderungsschreiben sparen und die Möglichkeit der Aufhebung würde sich nicht ergeben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (7. Januar 2019 um 11:28)

  • Hallo,
    ich häng mich hier mal dran:
    im vorliegenden Fall wurde die Einmalzahlung angeordnet (inkl. Betrag für die weitere Vergütung). der RA hat seinerzeit zugleich mit dem VKH-Antrag auch den Antrag auf weitere Vergütung gestellt.
    Der RA legt nun Beschwerde gegen die Einmalzahlung ein und sagt, er habe keine Zahlung aus dem VKH-Bewilligungsbeschluss erhalten und alles direkt mit dem Mandanten abgerechnet.
    Lt. Akte wurden ihm aber ca. 1800 EUR VKH-Vergütung ausgezahlt.
    Ist der Beschluss über die Einmalzahlung nun tatsächlich hinsichtlich des Betrages für die weitere Vergütung abzuändern? Ist dann nicht der Antrag auf weitere Vergütung zurückzunehmen?
    Wie ist dann § 58 RVG zu verstehen?

    Lieben Gruß

  • Ich mache es so, dass ich in den Beschluss schreibe, dass die Kosten des Verfahrens als Einmalzahlung zu zahlen sind und der genaue Betrag sich aus der Kostenrechnung ergibt, die später gesondert übersandt wird (dann habe ich nicht das Problem, schon den genauen Betrag wissen zu müssen ).

    Das Geld, das bereits als VKH-Vergütung ausgezahlt worden ist, muss natürlich gezahlt werden, die Differenzvergütung braucht nicht in Rechnung gestellt werden, wenn der Rechtsanwalt sie jetzt nicht mehr fordert, dann kann entsprechend der Beschluss bzgl. Betrag geändert werden.

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