Genehmigung des Vertrages durch den Betreuten

  • Hallo,
    hier wurde eine Immobilie vom Betreuer verkauft und der Vertrag zur Genehmigung eingereicht.
    Vor der gerichtl. Genehmigung hat der Betreute den Vertrag notariell genehmigt, wobei der Notar bei der Unterschriftsbeglaubigung die Geschäftsfähigkeit ausdrücklich bestätigt hat.
    Ist das gerichtliche Genehmigungsverfahren damit gegenstandslos ?
    Ich meine ja, bin mir aber nicht sicher.:gruebel::gruebel:
    In der Kommentierung habe ich nichts gefunden.

  • Materiell-rechtl. erforderlich ist die Genehmigung nun nicht mehr und kann daher auch nicht mehr erteilt werden.
    Ich habe in diesen Fällen, dass Genehmigungsverfahren für erledigt betrachtet. Wahrscheinlich ist dies verfahrenstechnisch etwas unsauber. Wenn Du Dir sicher sein willst, frage doch mal den Betreuer, ob er den Antrag (der ja eigentlich nur eine Anregung ist) zurücknimmt.

  • Rücknahme scheidet bei mir aus.

    Sachverhaltsermittlung (insbesondere vor dem Hintergrund, was die Geschäftsfähigkeit angeht), sodann Vermerk zur Akte, dass das Genehmigungsprocedere endet, da Betroffener selbst gehandelt hat.
    Abschrift des Vermerks an das zust. Grundbuchamt zur Kenntnis (unter Angabe der UR-Nr. des Notars).
    Kostenentscheidung, gern auch nach § 27 GNotKG.

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  • Das Grundbuchamt hat - formell, unter Fristsetzung- den Notar aufgefordert, entweder die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzureichen oder ein "Negativattest" des Betreuungsgerichts, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
    Das Negativattest nicht in Schriftform, was wohl heißt, in Beschlussform.
    Ein Genehmigungsverfahren möchte ich nicht einleiten, da ich dann wohl ein Gutachten in Auftrag geben und evtl. den Verkaufswillen des Betreuten ignorieren müsste, ein "Negativattest" möchte ich nicht erteilen, da ich damit m.E. eine verbindliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten treffen würde, was nicht meine Aufgabe ist.
    Natürlich könnte der Betreuer/Notar den Genehmigungsantrag zurückziehen, will er aber nicht, da er "zwischen den Stühlen" steht und die Sache irgendwie durchbringen möchte.

    Ist ein Negativattest durch Beschluss überhaupt rechtlich vorgesehen ?
    Für das GBA ist es ja ohnehin wohl nicht bindend.

  • M.E. Ist das Problem, dass der Betreuer (als Betreuer und nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht) gehandelt hat und deshalb die Genehmigung zu seinem Handeln (als Betreuer) erforderlich ist.

    Da hilft auch keine „Antragsrücknahme“.

    Allenfalls eine Klarstellungserklärung des Betreuers (als Nachtrag zum Kaufvertrag), dass er bei Vertragschluss nicht als Betreuer, sondern ausschließlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

  • Mensch ruepfel, da hätte einiges von #4 schon in #1 vorkommen sollen. :mad:
    Es ist nämlich keine Frage mehr der Betreuung "wie halte ich meine Akte schön" sondern eine, wo das sich das Grundbuchamt sperrt.

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  • Allenfalls eine Klarstellungserklärung des Betreuers (als Nachtrag zum Kaufvertrag), dass er bei Vertragschluss nicht als Betreuer, sondern ausschließlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

    Was aber eindeutig auch im Notarvertrag stehen muss. Wenn da steht "handelnd als Betreuer" geht nicht mal der Weg über § 177 BGB.

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