Überprüfungsverfahren § 120 a ZPO

  • Guten Morgen :)

    ich bin Berufsanfängerin und habe eine allgemeine Frage zu eurem Vorgehen im VKH-Überprüfungsverfahren:

    Wie geht ihr vor, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ast./Ag. noch im laufenden Verfahren ändern?

    Ich habe den einen Fall, in dem vor drei Monaten VKH bewilligt wurde, die Ast'in jetzt aber wieder arbeitet und ein so hohes Einkommen hat, dass sich bei dieser Berechnung eine Rate in Höhe von 1.830 € ergeben würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre VKH vor drei Monaten nicht bewilligt worden.. ich kann den Beschluss ja aber nicht aufheben. Ratenzahlungsanordnung von 1.800 € scheint mir übertrieben und da ich nicht weiß wie hoch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren ausfallen werden (ist eine Scheidung), tu ich mich mit der Anordnung einer Einmalzahlung schwer.

    Dann habe ich einen anderen Fall in dem das Verfahren läuft bzw. wegen außergerichtlichen Einigungsversuchen pausiert wurde - da wurden bisher keine Gerichtskosten erhoben und es ist auch fraglich, ob das passieren wird und die Anwältin hat noch keine Vergütung beantragt. Die Ast. hat jetzt allerdings 20.000 € geerbt und ich weiß ja aber wieder nicht wie hoch die Einmalzahlung ausfallen müsste bzw. ob die überhaupt notwendig ist. :confused:

    Danke im Voraus :)

  • Du musst natürlich eine Zahlung beschließen. Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtig sich nach den Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH. Zur Höhe einfach die Kostenbeamtin befragen. Nach Zahlung dieser Kosten ist zu beschließen, dass die Ratenzahlung / Einmalzahlung vorläufig eingestellt wird. Nach Abschluss des Verfahrens dann die Zahlung eventuell wieder aufleben lassen, bzw. endgültig einstellen. Aufgehoben werden darf die VKH aber nicht bei nachträglich geändertem Einkommen.

  • Du musst natürlich eine Zahlung beschließen. Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtig sich nach den Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH. Zur Höhe einfach die Kostenbeamtin befragen. Nach Zahlung dieser Kosten ist zu beschließen, dass die Ratenzahlung / Einmalzahlung vorläufig eingestellt wird. Nach Abschluss des Verfahrens dann die Zahlung eventuell wieder aufleben lassen, bzw. endgültig einstellen. Aufgehoben werden darf die VKH aber nicht bei nachträglich geändertem Einkommen.


    :daumenrau

    Die maximal entstehenden Rechtsanwaltskosten kann man eigentlich auch für das laufende Verfahren berechnen.

  • ...da ich nicht weiß wie hoch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren ausfallen werden (ist eine Scheidung), tu ich mich mit der Anordnung einer Einmalzahlung schwer.


    Hier kannst du dir vom Richter den vorläufigen Streitwert festsetzen lassen, daraus die möglicherweise entstehenden Kosten selbst ermitteln und Ratenzahlung anordnen mit diesem fiktiven Höchstbetrag. 48 Monatsraten wären hier etwas unangemessen. ;)

    Dann habe ich einen anderen Fall in dem das Verfahren läuft bzw. wegen außergerichtlichen Einigungsversuchen pausiert wurde - da wurden bisher keine Gerichtskosten erhoben und es ist auch fraglich, ob das passieren wird und die Anwältin hat noch keine Vergütung beantragt. Die Ast. hat jetzt allerdings 20.000 € geerbt und ich weiß ja aber wieder nicht wie hoch die Einmalzahlung ausfallen müsste bzw. ob die überhaupt notwendig ist. :confused:


    Hier würde ich mal mit dem Richter reden, wann er beabsichtigt, im Verfahren weiter zu machen. Wenn dir das zu lange dauert, könntest du wie oben verfahren und erst mal einen entsprechenden Einmalbetrag einziehen.

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