Erbbaurecht


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    Verstehe ich es jetzt richtig, dass ich diese Ersatzwerte nur für den Fall festsetze, das eines der Rechte vorab wegfallen? Das dachte ich die ganze Zeit, aber die Konsequenzen daraus erscheinen mir unfair.

    Bei den gesetzlichen Bedingungen würden doch alle Rechte erlöschen und der Ersteher würde das Erbbaurecht ohne Belastungen erhalten.
    Und jetzt sollen diese drei Rechte bestehen bleiben und ein Bieter müsste dennoch den selben Geldbetrag aufbringen, um das Erbbaurecht zu ersteigern? Das wird doch so niemand ersteigern wollen. Dann ist es ja doch quasi eine Beeinträchtigung für die betreibende Gläubigerin.

    Rechne es mit einer Grundschuld als bestehenbleibendes Recht (ignoriere die juristischen Ungereimtheiten!):
    Der Bieter will 200.000 bieten. Natürlich lastenfrei.
    Jetzt bleibt da eine GS zu 100.000 bestehen, die er übernehmen, also auch irgendwann zahlen muss. Also bietet er 100.000, da die 100.000 irgendwann auch fällig werden.
    Stellt sich dann heraus, dass diese Belastung nun doch nicht bestand, hätte er an statt 200.000 zu bieten (100.000 Bargebot plus 100.000 bestehenbleibendes Recht) im Ergebnis nur 100.000 geboten und 100.000 gespart.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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