Verfahren bei nachträglichem 850d Antrag

  • Hallo!

    Ich habe folgende Fall:

    Es wurde durch die Mutter der Gläubigerin (minderjähriges Kind) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Unterhaltsforderung beantragt. Ein separater Antrag nach §850d ZPO wurde nicht gestellt, sodass der Pfüb nach Maßgabe des §850c ZPO (also ohne Eintragung des Pfändungsfreibetrages) erlassen wurde. Ich weiß, dass es hier unterschiedliche Meinungen gibt, ob die Nutzung des Vordrucks schon als „Antrag nach 850d" ausreicht...soll aber gar nicht Thema sein, da der Erlass wie gesagt schon erfolgte.


    Nun stellte sich heraus, dass die Mutter eigentlich schon die bevorrechtigte Pfändung wollte und es beim Ausfüllen einfach nicht besser wusste (sie war wegen der Hilfe zum Ausfüllen sogar extra bei einem anderen Amtsgericht). Nunmehr hat sie also den §850d-Antrag nachträglich gestellt. Nach Wälzen der Kommentierungen und verschiedener hiesiger Forenbeitrage bin ich zu dem Schluss gekommen, dass das so auch möglich ist und ich würde nun einen Erweiterungsbeschluss erlassen wollen. Da der Beschluss ja die Pfändung erweitert, würde ich in entsprechender Anwendung des §829 ZPO vorgehen und die Wirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner feststellten.


    Soweit zur Vorgeschichte; mein Problem liegt jetzt eher im Verfahren:


    1. Muss ich eine Kostenentscheidung treffen? Wenn ja, wären die Kosten ja wahrscheinlich der Gläubigerin (vertreten durch die Mutter) aufzuerlegen, da sie - versehentlich oder nicht - den Antrag auch schon im Zuge des Vordrucks hätte stellen können. Was für Kosten würden ggf. überhaupt anfallen?


    2. Ist die Zustellung durch das Amtsgericht selbst vorzunehmen oder wäre der Beschluss wie für den ursprünglichen Pfüb an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung weiterzuleiten?


    3. Wie sieht es mit der Rechtsmittelbelehrung aus? Ich würde den Schuldner vorher nicht anhören, da die Falllage einem originären Erlass ähnelt und der Schuldner nicht vorgewarnt werden soll etc. (vgl. auch Zöller §850d Rd-Nr. 12 a.E.; §834 Rd-Nr. 2 a.E.). Mein erster Gedanke wäre daher, dass es sich dann um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt und eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist ( §232 ZPO spricht ja nur von Entscheidungen, nicht von Maßnahmen). Seht ihr das anders?

  • 1. Kostenauflegung auf den Gl. halte ich für erforderlich.

    2. Zustellung müsste m. E. durch den GVZ erfolgen.

    3. Ich würde auf die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung hinweisen. Notwendig dürfte das aber wohl nicht sein.

  • wurde hier denn ein neuer Antrag auf PfÜB gestellt oder der Antrag auf D-Pfändung.

    Ich hatte dies schon, dass es vergessen wurde und habe es wie eine Änderung des Freibetrages in dem PfÜB behandelt:

    " wird der PfÜB dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner statt monatlichen Freibetrag nur ein pfandfreier Betrag in Höhe von 900,00 € verbleiben darf, da es sich um eine bevorrechtigte Pfändung gem . 850 d ZPO handelt"

    Das habe ich zugestellt und das war es dann auch schon. Wirkt natürlich erst ab Beschlusszustellung. Kosten entstanden nicht.

  • Dass der Unterscheid zwischen normaler Pfändung und Unterhaltspfändung nicht nur darin besteht, dass sich einmal ein Freibetrag durch Verweis auf eine Tabelle ergibt und einmal vom Gericht festgelegt wird. Wenn der Vordruck für Unterhaltspfändungen verwendet wurde, sind auch die Hinweise für Gehalts- und Rentenpfändungen bei Unterhaltsansprüchen Bestandteil des Beschlusses (es sei denn sie wurden abgeändert). So ein "halb und halb" halte ich nicht für zulässig.
    Man könnte zumindest einmal darüber nachdenken, das Vorbringen der Mutter als Beschwerde zu betrachten.

  • Es war nicht meine Absicht eine Diskussion zu verursachen, wie das Vorbringen der Gläubigerin zu werten ist...Da gibt es ja schon einige andere Beiträge dazu :oops:

    Ich habe es als nachträglichen Antrag gewertet. Mein Beschluss lautete dann wie folgt:

    1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.12.2018 wird wiefolgt erweitert:

    Dem Schuldner dürfen von dem errechnetenNettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenennotwendigen Unterhalt 954,00 EUR monatlich verbleiben.
    Der sich hieraus ergebene dem Schuldner zubelassende Betrag darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung derUnterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu §850c ZPO (in der jeweils gültigenFassung) pfandfrei verbleibende Betrag.

    2. Die Änderung wird gegenüber dem Drittschuldner mit Zustellungdieses Beschlusses wirksam.
    Die Auszahlung von bereits vom Drittschuldnergeleisteten Beträge bleiben von der Abänderung unberührt.

    3. Die Kosten des Verfahrens trägt derGläubiger

  • Bezüglich eurer Einwände der Beschlusserweiterung:
    Es sei hier angemerkt, dass in keinem Pfändungsbeschluss für Unterhaltsforderungen die von euch angesprochene Anpassung auf der Seite 9, die ja hier mehr oder weniger nachträglich eingefügt wird, enthalten ist.

    Diese Vorgaben stehen auf Seite 7 und 8 unter: "Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens" und sind in jedem Vordruck des PfÜB bezüglich Unterhaltsforderungen enthalten und regeln wie bezüglich dieses PfÜB zu rechnen ist. (Es handelt sich hier meines Erachtens lediglich um einen Hinweis, nicht um eine Anordnung des Gerichtes. Denn da sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist eine einzelne Anordnung unnötig)

    Wie zu berechnen ist, ist also schon im PfÜB enthalten und nicht erneut aufzuführen, im Zweifelsfalle kann auf die Beachtung dieses Hinweises hinzuweisen sein.

    Fazit: Mit PfÜB und Erweiterung sind alle erforderlichen Angaben dem Drittschuldner bekannt gemacht, damit dieser arbeiten kann. Eine wie von euch angesprochenen gesonderte Erweiterung ist meiner Meinung nach nicht notwendig. Obwohl ich in meinem Beschluss 850 d ZPO explizit wie angegeben erwähnt hätte, um Missverständnisse zu vermeiden.

    Klarstellender Hinweis: Laut SV ist der Vordruck für Unterhaltsforderungen benutzt worden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (17. Januar 2019 um 08:41) aus folgendem Grund: Klarstellender Hinweis

  • Im Unterhalts-Pfüb-Antrag steht auf Seite 7 unter Ziff. 3. "ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden …"

    Im normalen Pfüb-Antrag steht dort " die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden …"

    Nur mal als Beispiel, weitere Abweichungen s. Ziff. 4, 5.


  • Nach dem Vergleich der Pfüb-Formulare kann ich die Bedenken von Ti und Phil auch nicht nachvollziehen.

  • Ist hier bei Ti und Phil vllt ein Missverständnis aufgetreten? - - > Die Gläubigerin hat nicht mit dem "normalen" Vordruck beantragt, sondern schon mit dem Unterhaltsvordruck! Ich habe die reine Benutzung des Vordruck lediglich nicht schon als §850d-Antrag gewertet. Durch die Benutzung des Unterhaltsvordruck sind aber die von euch genannten Hinweise da.

  • Nun ja, es handelt sich m. E. nicht nur um Hinweise, sondern um eine Anordnung, wie das pfändbare Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Da ist der Vordruck eindeutig, denke ich. Insofern muss ich mir selbst widersprechen, weil ich sie selbst als "Hinweise" bezeichnet habe.

    Wenn der bereits erlassene Beschluss die Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens wie bei Unterhaltspfändung anordnet, wegen des Freibetrags aber auf die Tabelle zu § 850c verweist, ist er daher nicht schlüssig. Ich würde ihn aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin im Wege der Abhilfe ändern, also einen Freibetrag festlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ti (16. Januar 2019 um 16:10) aus folgendem Grund: ergänzt

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