Mitteilung an Notare über Nachlasswert § 39 II GNotKG

  • Moin,

    ich habe da mal zwei Fragen:

    1. Wer macht diese Mitteilung, bzw. wer verfügt diese?
    2. Würdet Ihr eine solche veranlassen, wenn der Notar den Wert 0 nimmt wegen Überschuldung(Ausschlagung) obwohl keine Kostenrechnung in der Ausschlagungsakte gefertigt wird- also strenggenommen kein abweichender Wert einem Kostenansatz zu Grunde gelegt wird? (Ich würde es tun, da es dem Sinn der Vorschrift entspräche)

    Danke schon einmal

    Gruß

  • 1. Derjenige der den Kostenansatz vornimmt (also der Kostenbeamte)
    2. Eher nicht. Der Anwendungsbereich des §39 GNotKG ist nicht eröffnet. Weder hat der Notar einen Antrag eingereicht, noch gibt es einen andersartigen Kostenansatz. Es war also nicht einmal erforderlich, dass der Notar ihn überhaupt mitgeteilt hat. Aus der Tatsache, dass er es doch getan hat würde ich keine Pflichten ableiten.

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