Vorliegend geht es darum ob der Schuldner nach §184 InsO hätte belehrt werden müssen.
Im hiesigen Verfahren wurde eine (alte) Tabellenforderung als Deliktforderung zur Tabelle angemeldet. Der Schuldner wurde vor dem Prüfungstermin nach §174 InsO belehrt. Sodann legte der Schuldner isoliert Widerspruch gegen die Delikteigenschaft ein. Der Schuldner wurde im Nachgang zum Prüfungstermin nicht nach §184 II InsO belehrt. Dies wird nunmehr vom Gläubiger moniert.
Wie ist Eure Meinung, hätte der Schuldner belehrt werden müssen?
Belehrung nach §184 InsO?
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Lag denn beim Prüfungstermin ein Titel hinsichtlich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vor?
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Lag denn beim Prüfungstermin ein Titel hinsichtlich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vor?
Der Forderung, die in dem jetzigen Verfahren angemeldet wurde, lag damals (also im 1. Insolvenzverfahren), kein Titel zu Grunde. Die Forderung wurde damals als Deliktforderung angemeldet. Ein Widerspruch erfolgte nicht. Im nunmehr neuen (2.) Insolvenzverfahren wurde die Forderung auf Grundlage des vollstreckbaren Tabellenauszug als Deliktforderung angemeldet. Dem Deliktattribut hat der Schuldner nunmehr widersprochen.
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Ah, Ok, jetzt habe ich es verstanden. Das wurde hier schon häufig diskutiert, musst du mal suchen. Z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?47247-vollstreckbarer-Tabellenauszug-vbuH-Pfändung-nach-§-850-f-II-ZPO-möglich&highlight=tabellenauszug+vors%C3%A4tzlich
Ein richtig oder falsch gibt es da nicht, Du kannst also noch Rechtsgeschichte schreiben.
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