Widerspruch gegen vbuH nach Erteilung der RSB

  • Sprachlich ist die Entscheidung mehr als wirr:

    Rn. 1: Eröffnung 01.10.2002, Anmeldung der vbuH 19.10.2010, 03.09.2010 Erteilung RSB, 25.10.2010 nachträglicher PT;

    Rn. 5: Berufungsgericht: Klägerin muss sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unterbliebene Prüfung ihrer Nachtragsanmeldung erinnert zu haben. (:gruebel:)

    Rn. 9: Berufungsgericht: Forderung nicht rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der vbuH angemeldet, dass eine Prüfung während des eröffneten Insolvenzverfahrens (:gruebel:) noch erfolgen konnte.

    Rn. 4: BGH: keine wirksame Anmeldung nach § 174 II InsO nach Ablauf der Abtretungsfrist gem. § 287 InsO.

    Rn.12: BGH: Mit Ablauf des 1. Oktober 2008 ist jedenfalls der letzte Zeitpunkt verstrichen, zu dem die Klägerin das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können.


    Unter dem Gesichtspunkt dürfte und müsste man die vbuH zur Tabelle bestreiten, denn die Aufnahme verweigern wird man, da die Forderung formwirksam angemeldet wurde wohl nicht, BGH vom 26.01.2007, IX ZR 315/14. Mir würde die Verweigerung aber besser gefallen.

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  • dieEntscheidung des BGH ist ziemlich klar, wenn auch wenig ersprießlich, wenn man sie auf den vorliegenden Fall wendet.
    Witzig ist im hier zu diskutierenden Fall, dass das Gericht - offenbar ohne Abschätzung der Folglen - zwar einen Prüfungstermin durchführen will, aber den Schuldnerwiderspruch nicht zulassen will. Als offenbar Unkundiger frage ich mich grad, wie dies funktionieren soll: Nichtvornahme der Belehrung (wäre ja logisch), sollte dennoch ein Widerspruch erfolgen: Verweigerung der Beurkundung (aus welchen Gründen auch immer....).
    Dann wäre wie bereits geschrieben, die Ablehnung der Durchführung der Prüfungsverhandlung der sauberste Weg (Zurückweisung der Anmeldung geht nicht). Konsequenz: ggfls. 839 BGB und über 254 BGB nachdenken; Verwalter ggfls. über § 60 InsO, hierbei gerichtliches Mitverschulden etc.....
    na dann soll das Gericht sich mal schön selber reinreiten....... (zugegebenermaßen bin ich, was dies betrifft aber auch erst grad wach geworden..... ; bleibe bei meiner Empfehlung: npt belehrung und durch

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hier ist man voll in dem Problem aus selbstgeschaffenen Verfahrensregelungen drin. Weiter oben wurde ausgeführt "nachträgliche Forderungsanmeldungen sollen erst zum Schlusstermin vorgelegt werden". Wieso, weshalb, warum? Das nur als Anmerkung, vielleicht finde ich morgen die Zeit, mehr dazu zu schreiben.

  • Man muss unterscheiden zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der gerichtlichen Prüfung.
    Wenn der Gläubiger rechtzeitig anmeldet, wie es hier der Fall war, kann das Gericht die Anmeldung nicht zurückweisen. Mit welcher Begründung frage ich mich? Der Gläubiger hat rechtzeitig angemeldet! M.E. würde hier ein Haftungsfall vorliegen, wenn die Forderung nicht geprüft wird.

    Der BGH spricht doch nur von der rechtzeitigen Anmeldung. Es steht nirgendwo, dass die Forderung auch innerhalb der Abtretungsfrist geprüft sein muss, oder etwa doch?


    Vorsorglich prüfe ich aber auch vor Ablauf der Anmeldefrist alle bis dahin angemeldeten Forderungen. Sicher ist sicher.

  • Man muss unterscheiden zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der gerichtlichen Prüfung.
    Wenn der Gläubiger rechtzeitig anmeldet, wie es hier der Fall war, kann das Gericht die Anmeldung nicht zurückweisen. Mit welcher Begründung frage ich mich? Der Gläubiger hat rechtzeitig angemeldet! M.E. würde hier ein Haftungsfall vorliegen, wenn die Forderung nicht geprüft wird.

    Der BGH spricht doch nur von der rechtzeitigen Anmeldung. Es steht nirgendwo, dass die Forderung auch innerhalb der Abtretungsfrist geprüft sein muss, oder etwa doch?

    :daumenrau


    Vorsorglich prüfe ich aber auch vor Ablauf der Anmeldefrist alle bis dahin angemeldeten Forderungen. Sicher ist sicher.

    :gruebel: wie das...

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  • Wenn das Gericht die Forderung jetzt noch prüft, dann muss der Insolvenzschuldner aber auch noch die Möglichkeit bekommen, das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu bestreiten. Sagt mir mein nicht maßgebliches Bauchgefühl.

    Das ist ja unser eigentliches Problem, der Widerspruch des Schuldners, der nach Ansicht des Gerichts nach Erteilung der RSB nicht möglich sein soll.

    Aber mit welcher Begründung denn? Prüfen ja, widersprechen nein? Das ist ja wunderbar für den Gläubiger...

    Weil er die RSB schon erhalten hat, so die bisherige Aussage.

    Aber inzwischen ist das Gericht zu der Ansicht gekommen, daß die Forderung geprüft wird und der Schuldner auch noch widersprechen kann.

  • ich würde hier wohl auch eine Prüfung der (rechtzeitig) angemeldeten Forderung vornehmen und dabei (natürlich) dem Schuldner die Möglichkeit geben, Widerspruch gegen die Forderung/Delikteigenschaft einzulegen.

    Im Übrigen lasse ich mir die nachträglichen Forderungsanmeldungen vom Insolvenzverwalter zeitnah zwecks Prüfung vorlegen, wenn er in seinem Bericht schreibt, dass ihm nachträgliche Forderungsanmeldungen vorliegen.

  • [quote='BREamter','RE: Widerspruch gegen vbuH nach Erteilung der RSB ist man voll in dem Problem aus selbstgeschaffenen Verfahrensregelungen drin. Weiter oben wurde ausgeführt "nachträgliche Forderungsanmeldungen sollen erst zum Schlusstermin vorgelegt werden". Wieso, weshalb, warum? Das nur als Anmerkung, vielleicht finde ich morgen die Zeit, mehr dazu zu schreiben.[/QUOTE

    Das ist bei unseren Gerichten so üblich, die möchten die nachträglichen Forderungsanmeldungen erst gesammelt zum Schlußtermin vorgelegt haben. Wahrscheinlich damit sie nicht mehrere nachträgliche Termine im Lauf des Verfahrens machen müssen

  • [quote='BREamter','RE: Widerspruch gegen vbuH nach Erteilung der RSB ist man voll in dem Problem aus selbstgeschaffenen Verfahrensregelungen drin. Weiter oben wurde ausgeführt "nachträgliche Forderungsanmeldungen sollen erst zum Schlusstermin vorgelegt werden". Wieso, weshalb, warum? Das nur als Anmerkung, vielleicht finde ich morgen die Zeit, mehr dazu zu schreiben.[/QUOTE

    Das ist bei unseren Gerichten so üblich, die möchten die nachträglichen Forderungsanmeldungen erst gesammelt zum Schlußtermin vorgelegt haben. Wahrscheinlich damit sie nicht mehrere nachträgliche Termine im Lauf des Verfahrens machen müssen

    Dies ist auch bei uns ähnlich; der Verwalter kann natürlich jederzeit Anmeldungen einreichen; die Anregung zur Bestimmung des Nachprüftermins soll er aber dann nur geben, wenn Gläubiger drängelt. Dies soll einer meist überflüssigen Bestimmung etlicher Prüfungstermine entgegenwirken.
    Wo jedoch die Sache heikel wird, ist in Fällen des Ablaufs der Abtretungsfrist im laufenden Verfahren (hatte exakt heute ein Verfahren auf dem Tisch, in welchem in etwa 4 Monaten über die RSB zu entscheiden ist. Hier hab ich (zugegebenermaßen durch den Thread wachgeworden) erstmal den Verwalter um die Hereingabe etwaiger weiterer Anmeldungen gebeten.
    Was so richtig heikel werden kann (und das hab ich seit der 2014'er Änderung auf dem Schirm) sind möglicherweise vorzeitige RSB-Fälle im asymmetrischen Verfahren. Hier sind jedoch sehr stark die Verwalter gefragt. In "Absehbarkeitsfällen" stellt sich hier schon ein Katalog an zu beachtetenden Punkten, dies gehört aber hier nicht mehr so wirklich hin.

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  • Vorsorglich prüfe ich aber auch vor Ablauf der Anmeldefrist alle bis dahin angemeldeten Forderungen. Sicher ist sicher.

    :gruebel: wie das...[/QUOTE]

    Indem ich regelmäßig ca. alle 2 Jahre nachträgliche Prüfungstermine mache. Der Insolvenzverwalter übersendet mir mit dem jährlichen Bericht auch immer eine aktuelle Insolvenztabelle. Aus der Tabelle ergeben sich alle angemeldeten und ggf. ungeprüften Forderungen. Bei einer nat. Person mit RSB-Antrag und laufendem Insolvenzverfahren schaue ich da genauer hin nach einem gewissem Zeitablauf.

    Sinnvoll ist eine regelmäßige Prüfung auch wegen der Kostenrechnung. Bei Prüfung erst am Verfahrensende gibt es manchmal Probleme mit der Gläubigerbezeichnung -Stichwort Rechtsnachfolge.

  • .. und wo ist das der Ablauf der Anmeldefrist ?

    Wie meinst du das?

    Diese Aussage habe ich nicht nachvollziehen können, den die Anmeldefrist wird ja wohl in dem Zeitraum von 6 - 8 Wochen nach IE abgelaufen sein.

    Es steht nirgendwo, dass die Forderung auch innerhalb der Abtretungsfrist geprüft sein muss, oder etwa doch? Vorsorglich prüfe ich aber auch vor Ablauf der Anmeldefrist alle bis dahin angemeldeten Forderungen. Sicher ist sicher.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • .. und wo ist das der Ablauf der Anmeldefrist ?

    Wie meinst du das?

    Diese Aussage habe ich nicht nachvollziehen können, den die Anmeldefrist wird ja wohl in dem Zeitraum von 6 - 8 Wochen nach IE abgelaufen sein.

    Es steht nirgendwo, dass die Forderung auch innerhalb der Abtretungsfrist geprüft sein muss, oder etwa doch? Vorsorglich prüfe ich aber auch vor Ablauf der Anmeldefrist alle bis dahin angemeldeten Forderungen. Sicher ist sicher.

    glaube, Ihr habt ein Missverständnis. Denke, Manja meinte nicht Ablauf der Anmeldefrist, sondern Ablauf der "Abtretungsfrist" (ein fürchterliches Wort, aber seit der 2014'er Änderung halt so im Gesetz drinstehend).
    :D

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