Hallo,
ich habe eine Schuldnerin, die für Ihre Eltern Pflegegeld (nach § 37 SGBXI) entgegennimmt. Ich überprüfe jetzt noch, ob die Eltern eine entsprechendeVerfügung abgegeben haben, dass das Pflegegeld direkt an die Tochter, also diepflegende Person ausgezahlt wird.
Für die Eltern wurde das Pflegegeld erhöht und im Novembererfolgte eine Nachzahlung über die Differenz. Die Schuldnerin möchte dieseNachzahlung jetzt freigegeben haben.
Sollte eine Verfügung des Zahlungsempfängers vorliegen,könnte dann das Pflegegeld unpfändbar sein nach § 850a Nr. 6 ZPO.
Kann ich die Nachzahlung freigeben?