Pflegegeld nach § 37 SGB XI pfändbar?

  • Hallo,

    ich habe eine Schuldnerin, die für Ihre Eltern Pflegegeld (nach § 37 SGBXI) entgegennimmt. Ich überprüfe jetzt noch, ob die Eltern eine entsprechendeVerfügung abgegeben haben, dass das Pflegegeld direkt an die Tochter, also diepflegende Person ausgezahlt wird.

    Für die Eltern wurde das Pflegegeld erhöht und im Novembererfolgte eine Nachzahlung über die Differenz. Die Schuldnerin möchte dieseNachzahlung jetzt freigegeben haben.

    Sollte eine Verfügung des Zahlungsempfängers vorliegen,könnte dann das Pflegegeld unpfändbar sein nach § 850a Nr. 6 ZPO.
    Kann ich die Nachzahlung freigeben?

  • Hallo,

    ich habe eine Schuldnerin, die für Ihre Eltern Pflegegeld (nach § 37 SGBXI) entgegennimmt. Ich überprüfe jetzt noch, ob die Eltern eine entsprechendeVerfügung abgegeben haben, dass das Pflegegeld direkt an die Tochter, also diepflegende Person ausgezahlt wird.

    Für die Eltern wurde das Pflegegeld erhöht und im Novembererfolgte eine Nachzahlung über die Differenz. Die Schuldnerin möchte dieseNachzahlung jetzt freigegeben haben.

    Sollte eine Verfügung des Zahlungsempfängers vorliegen,könnte dann das Pflegegeld unpfändbar sein nach § 850a Nr. 6 ZPO.
    Kann ich die Nachzahlung freigeben?

    Pfleggeld dürfte nach nach SGB I § 54 (3) unpfändbar sein,
    "Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen."
    z.B. ausführliche Begründung in
    http://files.vogel.de/iww/iww/quelle…ente/123585.pdf

  • Hallo,

    ich habe eine Schuldnerin, die für Ihre Eltern Pflegegeld (nach § 37 SGBXI) entgegennimmt. Ich überprüfe jetzt noch, ob die Eltern eine entsprechendeVerfügung abgegeben haben, dass das Pflegegeld direkt an die Tochter, also diepflegende Person ausgezahlt wird.

    Für die Eltern wurde das Pflegegeld erhöht und im Novembererfolgte eine Nachzahlung über die Differenz. Die Schuldnerin möchte dieseNachzahlung jetzt freigegeben haben.

    Sollte eine Verfügung des Zahlungsempfängers vorliegen,könnte dann das Pflegegeld unpfändbar sein nach § 850a Nr. 6 ZPO.
    Kann ich die Nachzahlung freigeben?

    Wo findet sich im § 850a Nr. 6 ZPO eine Regelung zum Pflegegeld? :gruebel:

  • Die Tochter ist die Schuldnerin? Und die Tochter hat eine Nachzahlung des Pflegegeldes bekommen, dass sie als pflegende Person erhält?
    Grundsätzlich ist Pflegegeld für den Bezieher unpfändbar, § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Für die pflegende Person ist es dann aber als Einkommen zu sehen und daher pfändbar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Im Zöller. Rn 13 zu § 850a ZPO. Leider betrifft das nur das "Pflegegeld", welches als Anerkennungsbetrag im Rahmen der Jugendhilfe geleistet wird.

    Ansonsten wie Anett, welche wieder mal schneller war. :)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Tochter ist die Schuldnerin? Und die Tochter hat eine Nachzahlung des Pflegegeldes bekommen, dass sie als pflegende Person erhält?
    Grundsätzlich ist Pflegegeld für den Bezieher unpfändbar, § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Für die pflegende Person ist es dann aber als Einkommen zu sehen und daher pfändbar.

    Ja genau. Gut, dann werde ich den Antrag wohl zurückweisen. Danke, auch an alle anderen!

  • Die Schuldnerin hat einen monatlichen Freigabebetrag von ca. 1.900 €. Kann ich das Geld freigeben, welches in den Monaten, in denen die Zahlung eigentlich erfolgt wäre, unter dem Freibetrag von 1.900 € gelegen hätte? Dieses Geld hätte ihr, wenn es im richtigen Monat ausgezahlt wäre, ja zugestanden und wäre nicht von einer Pfändung umfasst gewesen.

    Beispiel:

    Nachzahlung Pflegegeld im November für die Monate September und Oktober: 750,00 € (August - Oktober je 250€)

    Einkommen August 2.000 €
    Einkommen September 1.700 €
    Einkommen Oktober 1.800 €

    Dann könnte ich insgesamt 300,00 € freigeben?!

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