Aufhebung Erbbaurecht und Übernahme Grundpfandrechte auf Stammgrundbuch

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Es wird u.a. beantragt, unter Beibehaltung der bisherigen Rangfolge die Rechte III/1 - z vom Erbbaugrundbuch Blatt … im Wege der Nachverhaftung einschließlich der Zwangsvollstkungsunterwerfung in das StammGB… zu übertragen.

    Der Käufer bewilligt und -antragt in der notariellen Urkunde dasselbe (die Grundpfandrechte wurden imJahre 2006 eingetragen).
    Es liegt eine Erklärung der Grundpfandrechtsgläubigerin folgenden Inhalts vor
    “Wir entlassen die in dem Erbbaugrundbuch Blatt … eingetragenen Grundpfandrechte lfd. Nr. 1 bis 9 aus der Pfandhaft und bewilligen die lastenfreie Abschreibung.
    Ist damit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Rechte nach Aufhebung des Erbbaurechts nicht erlöschen sondern künftig auf dem StammGB lasten sollen (Änderung des Belastungsgegenstandes).
    Darüber hinaus frage ich mich, ob gleichzeitig in dieser „Bewilligung „ wegen der Änderung des Risikobergrenzungsgesetzes die Bestimmung über die uneingeschränkte Fälligkeit aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen oder eine Erklärung vorzulegen ist, dass keine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 192 ABS. 1 a BGB vorliegt, vorzunehmen ist.

    Danke für eure Hilfe

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