Festsetzung nach § 103 trotz Auszahlung PKH?

  • Guten Morgen!
    Hab in Vertretung gerade den Fall, dass PKH-Gebühren an den RA ausgezahlt wurden,aber dieser nun auch noch einen KFB gem. § 103 ZPO gegen die in die Kostenverurteilte Gegenseite beantragt, weil die PKH ja noch bei einer späterenÜberprüfung aufgehoben werden könnte.
    Das kann doch nicht sein, oder? Aber wo steht’s?

  • Kannst du mal genauer sagen, was der RA möchte? Er wird doch nicht seine Vergütung doppelt haben wollen? Möglich wäre allerdings, dass er die PKH-Vergütung aus der Staatskasse bekommt und die weitere Vergütung über`s Kostenfestsetzungsverfahren - dann aber eher nach § 126 ZOP.

  • Der Antragsgegner hat die Kosten zu zahlen.

    Der Antragsteller hat PKH, sein Anwalt hat 759,35 EUR aus der Staatskasse erhalten.

    Nun beantragt der A'stellervertreter zusätzlich noch einen KFB, ebenfalls über 759,35 EUR.

  • Begründen tut er diese doppelte Abrechnung damit, dass essein kann, dass in ein paar Jahren, sollten die Voraussetzungen vorliegen, PKHwiderufen werden könnte un dann müsste der Antragsteller die Kosten tragen.

    Ich werde ihn darauf verweisen, dass eine doppelteFestsetzung nicht möglich ist.
    Die im Wege der PKH gezahlten Beträge werden erstmal jasowieso gem. § 59 RVG von dem Antragsgegner eingezogen. Soweit dieser zahlt, wirdes nicht zu einer Überprüfung des Antragstellers kommen.
    Sollte der Antragsgegner nicht zahlen und eine Überprüfunganstehen mit anschließender Rückzahlung des Antragsstellers, können für denAntragsteller in dem Fall die Kosten noch festgesetzt werden.

  • Begründen tut er diese doppelte Abrechnung damit, dass essein kann, dass in ein paar Jahren, sollten die Voraussetzungen vorliegen, PKHwiderufen werden könnte un dann müsste der Antragsteller die Kosten tragen.

    Äh, nein. Da unterliegt der RA wohl einem Denkfehler.
    Wenn er seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und der Gegner die Kosten tragen muss, dann holt sich die Staatskasse die verauslagten Kosten auch vom Gegner wieder. Sein Mandant kommt da nicht in die Pflicht und üblicherweise findet auch keine Überprüfung der PKH mehr statt. Für welche Kosten denn auch?

    Er selbst hat seine Kosten in voller Höhe aus der Staatskasse erhalten, darüber hinaus ergibt sich kein festsetzungsfähiger Betrag.
    Für eine Festsetzung gegen die Gegenseite mangelt es schlicht am Rechtsschutzbedürfnis.

    Sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.

    Edit:
    Falls der A'Steller (Mandant) mal als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden würde, dann könnte dieser (-> A'Steller/Mandant) sich die Kosten per KFB vom Gegner wiederholen. Aber erst dann und in dem entsprechenden Umfang, nicht prophylaktisch im Voraus.

    Doppeledit:
    Mir fällt gerade auf, dass Soeva ja genau das schon geschrieben hat...
    Entschuldigung, da war ich zu voreilig.
    Und ja, genauso würde ich es machen. :)

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

    Einmal editiert, zuletzt von Waldweg (15. Januar 2019 um 13:16)

  • Der BGH (VII ZB 56/08) hat entschieden, dass die Bewilligung ratenfreier PKH grundsätzlich nicht die Festsetzung zugunsten der Partei hindert.

    M.E. scheidet eine Festsetzung aus sofern ein KFB nach §126 ZPO erlassen wurde (so auch Geimer in Zöller ZPO, 30. Auflage, §126 Rn. 10). Einem erlassenen KFB nach §126 ZPO steht es m.E. gleich wenn der Anspruch des RA nach §59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist, da diese den Anspruch dann auch ohne KFB beitreiben kann.

    Deshalb würde ich hier eine Festsetzung definitiv ablehnen.

  • Begründen tut er diese doppelte Abrechnung damit, dass essein kann, dass in ein paar Jahren, sollten die Voraussetzungen vorliegen, PKHwiderufen werden könnte un dann müsste der Antragsteller die Kosten tragen.

    Ich werde ihn darauf verweisen, dass eine doppelteFestsetzung nicht möglich ist.
    Die im Wege der PKH gezahlten Beträge werden erstmal jasowieso gem. § 59 RVG von dem Antragsgegner eingezogen. Soweit dieser zahlt, wirdes nicht zu einer Überprüfung des Antragstellers kommen.
    Sollte der Antragsgegner nicht zahlen und eine Überprüfunganstehen mit anschließender Rückzahlung des Antragsstellers, können für denAntragsteller in dem Fall die Kosten noch festgesetzt werden.


    :daumenrau

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