Mindestvergütung § 93 InsO

  • Hallo,
    mich wundert es ein wenig, dass diese Frage hier im Forum noch nicht aufgetaucht ist. Jedenfalls habe ich über die Suchfunktion nichts gefunden.

    In dem OHG-Insolvenzverfahren wurden von 100 Gläubigern Forderungen angemeldet.
    Der Insolvenzverwalter des OHG-Verfahrens meldet diese Forderungen nach § 93 InsO in dem Insolvenzverfahren des Gesellschafters der OHG an und taucht daher im in der Tabelle des Gesellschafter-Insolvenzverfahrens als Gläubiger von 100 Forderungen auf.

    Wie berechnet Ihr die Mindestvergütung des Verwalters in dem Gesellschafter-Insolvenzverfahren? Wertet Ihr die 100 Gläubiger bei der Berechnung der Vergütung nach § 2 Abs.2 InsVV als einen Gläubiger oder als 100 Gläubiger?

    Liebe Grüße

  • Die Gläubiger der oHG verlieren ja gem. § 92 InsO nicht ihren Anspruch gegen den Gesellschafter, lediglich die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis geht auf den IV(oHG) über, BGH vom 22.04.2004, IX ZR 128/03. Im Endeffekt sehe ich das eher in der Richtung, dass alle Gläubiger zufälligerweise einen Anwalt beauftragen, die jeweilige Forderung im Verfahren geltend zu machen.

    Man hat natürlich die Entscheidung des BGH IX ZB 27/10 vom 19.05.2011 zur Frage teilnehmender Gebietskörperschaften im Kopf.

    Aber in diesem Fall ist es ja genau anders herum.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • oh je, ein ganz böses Thema :D

    der Verwalter des GesellSchaftsverfahrens macht gesammelt den gesellschaftsrechtlichen Anspruch als Sondermasse
    für die hieran berechtigten Gläubiger einheitlich geltend

    These: 1 Anspruch; dessen Zusasmmensetzung hat der Verwalter des GesellSchafter-Verfahren natürlich zu überprüfen (Vorlage einer entsprechenden Insolvenztabelle ist, soweit qualifiziert (vgl. hierzu ZInsO 2018, 2150 mit den entsprechnden Verweisen auf die BGH-Judikatur) an sich ausreichend.
    M.E. 1 Anmeldung.
    Problem dieser Sicht: wie könnten sich hierbei Gesellschaftsgläubiger nach Aufhebung des Verfahrens betr. die Gesellschaft später vollstreckbare Auszüge gegen den Gesellschafter "holen"...
    Uner diesen Aspekt müsste der Verwalter des GesellSchafts-verfahren jede einzelne Forderung der in Betracht kommenden Gesellschaftsgläubiger jeweils als Prozesstandsschafter anmelden.
    Anderer Ansatz: wenn die (Sammel-) Anmeldung zulässig ist, käme die Erteilung von "Teil-klauseln" in Betracht.

    Aber bevor dies zu theoretisch wird:

    Egal wie es nun betrachtet wird: für etwaig höhere Kosten kann die Insolvenzmasse im GesellSchafter-insolvenzverahren nicht verhaftet sein.
    Grund: die Einziehung erfolgt nur zugunsten der Gesellschaftsgläubiger und darf die Privatgläubiger des Gesellschafters nicht benachteiligen (so jedenfalls der Ansatz von Brinkmann in KTS Schriften zum Insolvenzrecht; Bd. 12 S. 133).
    Praktisch gewendet: sosfern eine entsprechende Verfütungserhöhung im GesellSchafterinsoslvenz-verfahren anzusetze wäre, müsste dieser der "Sondermasse" nach $ 93 InsO in Rechnung gestellt werden.....


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