Aktenführung

  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand sagen, wo genau ich - abgesehen von § 21 AktO - Vorschriften über die Akten- bzw. Fallanlegung in Grundbuchsachen finde? Wir haben hier festgestellt, dass die Serviceeinheiten die Fälle immer unterschiedlich anlegen, wenn mehrere Blätter betroffen sind. Mal geht's nach dem vom Notar erstgenannten Grundbuchblatt, mal nach der niedrigsten Nummer und mal nach dem Blatt, in dem am meisten Eintragungen erfolgen. Da muss es doch eine eindeutige Regelung geben oder? Vor allem auch, wenn unterschiedliche Gemarkungen betroffen sind, kann es ja eigentlich nicht sein, dass der Notar je nach dem wie er den Antrag stellt, damit dann Einfluss auf den zuständigen Rechtspfleger haben könnte.

  • Bei den mir bekannten Gerichten folgt die Fallanlegung der rechtspflegerischen Zuständigkeit. Üblicherweise ist die niedrigste Blattnummer maßgeblich.

  • Hier ist das erstgenannte Blatt im Antrag maßgebend. (auch laut GVT)

    Das ist eine schlechter GVP. Die Manipulation durch die Notare ist vorprogrammiert. Ein GVP sollte zwingend eine Regelung enthalten, wer im Fall von mehreren betroffenen Grundbuchblättern zuständig ist.

  • Hier ist das erstgenannte Blatt im Antrag maßgebend. (auch laut GVT)

    Das ist eine schlechter GVP. Die Manipulation durch die Notare ist vorprogrammiert. Ein GVP sollte zwingend eine Regelung enthalten, wer im Fall von mehreren betroffenen Grundbuchblättern zuständig ist.


    Es ist doch eine eindeutige Regelung enthalten! Diese scheint mir auch recht verbreitet zu sein.

  • Bis fast allen "meiner" Gemarkungen ist nur ein/e Rpfl. für die ganze Gemarkung zuständig... da ist das mit der "Manipulation" schwierig. Wobei die kaum verhüllte Unterstellung, bestimmte Notare hätten "ihre" Rechtspfleger/innen ohnehin eine Frechheit ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wobei die kaum verhüllte Unterstellung, bestimmte Notare hätten "ihre" Rechtspfleger/innen ohnehin eine Frechheit ist.


    Reine Erfahrung (daher schätze ich das Kriterium "erste im Antrag angegebene Blattnummer" so gar nicht). Die Haus-und-Hof-Notare kennen doch die Geschäftsverteilung. Ist doch klar, dass ich als Notar tendenziell die Blattnummer als erstes angebe, bei dem am schnellsten und/oder unkompliziertesten mit der Eintragung zu rechnen ist.

  • Ist doch klar, dass ich als Notar tendenziell die Blattnummer als erstes angebe, bei dem am schnellsten und/oder unkompliziertesten mit der Eintragung zu rechnen ist.

    Dieser Effekt ist m.E. praktisch gleich null, denn

    1. muß der betreffende Vorgang mindestens zwei Blattnummern betreffen,
    2. müssen für diese Blattnummern mehrere Rechtspfleger zuständig sein,
    3. muß der Notar die Geschäftsverteilung bei Antragseingang kennen,
    4. müssen sich die Arbeitsweisen der zuständigen Rechtspfleger unterscheiden,
    5. muß ein Problem in dem Vorgang vorhanden sein, auf das sich diese unterschiedlichen Arbeitsweisen auswirken,
    6. muß sich der Notar dessen bewußt sein,
    7. muß der Notar dieses Bewußtsein auch ausnutzen wollen und
    8. müssen sich die betreffenden Kollegen im speziellen Fall an ihre grundsätzlichen Arbeitsweisen gemäß 4. halten.

    Mich würde einmal die rechnerische Wahrscheinlichkeit für eine solche Sachlage interessieren.

  • Naja, bei uns trägt die Bearbeitungszeit bei den Rechtspflegern ungefähr zwischen einem Tag und 3 Monate. Wir sind 6 Grundbuchrechtspfleger und die Notare wissen in der Regel genau welcher Rechtspfleger für welche Endziffer zuständig ist. Bei uns gilt die Regelung, dass grundsätzlich erstmal die kleinste Nummer zuständig ist. Das finde ich auch am fairsten


  • Dieser Effekt ist m.E. praktisch gleich null, denn

    Nur soviel: Ich habe schon mit einer solchen Regelung gearbeitet. Nach meiner Erinnerung gab es solche Fälle. Vielleicht kam auch noch dazu, dass man hier überwiegend mit Nurnotariaten zu tun hat. Man kennt sich halt.

    Ich halte das Kriterium "erste Blattnummer im Antrag" jedenfalls nicht für sinnvoll.


  • Dieser Effekt ist m.E. praktisch gleich null, denn

    Nur soviel: Ich habe schon mit einer solchen Regelung gearbeitet. Nach meiner Erinnerung gab es solche Fälle. Vielleicht kam auch noch dazu, dass man hier überwiegend mit Nurnotariaten zu tun hat. Man kennt sich halt.

    Ich halte das Kriterium "erste Blattnummer im Antrag" jedenfalls nicht für sinnvoll.

    Da muss ich Kai zustimmen. Hier haben die Notare immer die Gemarkungen zuerst aufgeführt, bei denen der Rechtspfleger am schnellsten war. Das fiel irgendwann auf. Daraufhin wurde der GVP geändert.

  • Ungeachtet der Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung ist diese jedenfalls eindeutig und es ist den Prozeßordnungen auch nicht fremd, daß ein Antragsteller bei mehreren gegebenen Zuständigkeiten ein Wahlrecht hat.

    Dennoch würde mich einmal interessieren, welcher Anteil der gestellten Anträge überhaupt die o.g. Hürden 1. und 2. überspringt und im Hinblick auf 3. nicht von einem auswärtigen Notar gestellt ist.

  • welcher Anteil der gestellten Anträge überhaupt die o.g. Hürden 1. und 2. überspringt

    Da kann ich keine Statistik zitieren, allerdings haben wir hier mehrere Gemarkungen die auf bis zu 5 oder sogar 6 Kollegen aufgeteilt sind.
    Und da kommen regelmäßig "Bündel" zur Bearbeitung, wo nicht jeder Antrag ausschließlich meine Endziffern betrifft.

    Wir sind nur nach Endziffern und nicht nach Gemarkungen aufgeteilt und ich habe auch täglich mehrere Aktenbündel, bei dem ich nicht für alle Endziffern zuständig wäre...

  • Die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestreite ich nicht.

    Ich kann Dir keine Statistik anbieten. Mehrere Blätter zB. Wohnung/Stellplatz, Zu/Abschreibung, Grundstück/Erbbaurecht oder Hauptgrundstück/Miteigentumsanteilsblatt sind doch Tagesgeschäft und es wird je nach Zahl der Rechtspfleger und Aufsplitterung der Nummernverteilung immer wieder abweichende Zuständigkeiten geben.

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