Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament

  • In meinem Fall haben die Eheleute 1980 ein gem. Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und den gemeinschaftlichen
    Sohn als Schlusserben. Keine weiteren Bestimmungen.

    1985 ist der Ehemann verstorben.
    2005 hat die Ehefrau ein notarielles Testament errichtet. Der Sohn soll nunmehr alleiniger Vorerbe sein, Dauertestamentsvollstreckung wurde angeordnet.
    In dem Testament hat die Ehefrau auf das gh verwiesen und angegeben, dass keine Bindungswirkung hins. der Schlusserbeneinsetzung gewollt war.
    Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Auslegung etwas Anderes ergeben kann?
    Die Ehefrau ist verstorben.

    War die Ehefrau gebunden?

  • Kommt drauf an. Eigentlich der klassische Regelungsfall von §§ 2270, 2271 BGB.
    Und der will ja gerade nicht, dass 20 Jahre nach dem Tod des Testators durch einen Mittestator eine andere Reihenfolge festgelegt wird.
    Wenn da also nicht mehr an Begründung kommt, ist die Vfg. aus 2005 unterlegen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In meinem Fall haben die Eheleute 1980 ein gem. Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und den gemeinschaftlichen
    Sohn als Schlusserben. Keine weiteren Bestimmungen.

    1985 ist der Ehemann verstorben.
    2005 hat die Ehefrau ein notarielles Testament errichtet. Der Sohn soll nunmehr alleiniger Vorerbe sein, Dauertestamentsvollstreckung wurde angeordnet.
    In dem Testament hat die Ehefrau auf das gh verwiesen und angegeben, dass keine Bindungswirkung hins. der Schlusserbeneinsetzung gewollt war.
    Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Auslegung etwas Anderes ergeben kann?
    Die Ehefrau ist verstorben.

    War die Ehefrau gebunden?

    Aus der Formulierung des Notars sieht man schon, dass er von Wechselbezüglichkeit ausging, die Erblasserin es trotzdem versuchen wollte. Da sie keine Beweise angibt, bleibt es bei der Wechselbezüglichkeit als Normalfall.

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