Ich habe einen Antrag auf Eintragung von 80 Teileigentumseinheiten vorliegen, 70 davon sollen Pflegeappartements sein, 10 sind andere Funktionsräume. Grundsätzlich habe ich dagegen erstmal keine Bedenken. Allerdings gibt es eine Besonderheit, man möchte eine Toilette zu Teileigentum machen und diese mit dem Sondernutzungsrecht an einem Aufenthaltsraum verbinden, das ganze viermal. Es handelt sich jeweils um zwei Toiletten und zwei Aufenthaltsräume auf zwei Etagen. Abgesehen davon, dass eine Toilette nur in bestimmten Fällen sondereigentumsfähig ist, bin ich hier zusätzlich der Meinung, dass diese Räume aus ihrer Zweckbestimmung heraus zwingend Gemeinschaftseigentum sein müssen.
Ich würde gern eine Meinung dazu hören! Gibt es evtl. Entscheidungen zu diesem Gesamtthema?
Irmhild