Zweite vollstreckbare Ausfertigung bei Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

  • Im Zweifel würde ich wohl beides zusammen rausschicken. Aber die Geschäftsstelle müsste das doch wissen!? Der Beschluss an sich hat ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Beschluss an sich hat ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    :gruebel:
    Ich muss mal doof nachfragen:
    Wieso sollte der Beschluss keinen vollstreckbaren Inhalt haben?
    Wie sehen denn bei euch die Beschlüsse aus?

    gT

  • Der Beschluss macht den Vergleich erst zum vollstreckungsfähigen Titel. Daher ist m.E. stets auf den Beschluss abzustellen.
    In meinen KFB's steht dann immer "aufgrund des Beschlusses vom ...", da der Vergleich ohne diesen nicht den Anforderungen des §103 I ZPO genügt.

  • Der Beschluss an sich hat ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    :gruebel:
    Ich muss mal doof nachfragen:
    Wieso sollte der Beschluss keinen vollstreckbaren Inhalt haben?
    Wie sehen denn bei euch die Beschlüsse aus?

    gT

    Kann ich dir nicht sagen. Ich hatte den Gesetzestext so verstanden, dass der Beschluss lediglich feststellt, dass der Vergleich zustande gekommen ist (vereinfacht gesagt). Wenn der Beschluss natürlich auch den Inhalt des Vergleichs wiedergibt, dann ist es doch kein Problem - Beschluss vollstreckbar. Anhand der Ausgangsfrage hörte es sich aber für mich so an, als ob im Beschluss nichts weiter drinsteht, was vollstreckt werden könnte, der Beschluss aber natürlich Voraussetzung für die Vollstreckung des Vergleichs ist. Insofern würde ich beides rausschicken.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • #7 und #8:

    Gem. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO stellt der Beschluss "Zustandekommen und Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen" des Vergleichs fest.
    Damit stellt nach meinem Dafürhalten der Beschluss den Vollstreckungstitel dar, von dem ggf. die II. vA zu erteilen und der als Grundlage der KF zu bezeichnen ist.

    Oder stehe ich da auf dem Schlauch? Weshalb sollte denn "der Vergleich", was ja letztlich nur der gerichtliche Vergleichsvorschlag und die wie auch immer gearteten Parteierklärungen sein könnte, im Sinne eines Titels noch eine Rolle spielen?

  • Das sehe ich auch so. Beschluss ist vollstreckbar, damit wäre auch von diesem die weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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