Ich soll die Vollstreckungskosten des Gläubiger-Rechtsanwaltes gegen den Vollstreckungsschuldner festsetzen.
Üblicherweise höre ich den Schuldner an. Nun ist dieser nicht mehr auffindbar, da nach unbekannt verzogen. Der frühere Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt und weiß dementsprechend auch nicht, wo der Schuldner sich aufhält.
Der antragstellender RA weiß ebenfalls nicht, wo der Schuldner sich aufhält und teilt mit, dass er sich meldet, sobald ihm die ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren solle "weiterlaufen".
Nun hab ich vielleicht ein Brett vorm Kopf, aber was meint er mit "weiterlaufen"? Ohne Anhörung festsetzen?
Ich versteh´s gerade nicht.