Urteil - VB aufrecht erhalten - Kosten im KFB?

  • Über die Suchfunktion habe ich leider nichts Passendesgefunden.

    Ich bearbeite Kosten in Zivilsachen. Mir liegt ein KFA zur Entscheidung vor. Darin werden Gebühren für das Mahnverfahren (1,0 VG +Pauschale) sowie das streitige Verfahren (1,3 – 1,0 VG, 1,2 TG, Pauschale) geltend gemacht. Soweit also nichts Besonderes.

    Mir bereitet jedoch die zugrunde liegende Entscheidung Probleme bzw. hat sich ein Knoten im Kopf entwickelt:

    Ursprünglich wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen (inkl. der Gerichtskosten und RA-Gebühren des Mahnverfahrens). Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Entschieden wurde dann nach § 495a ZPO durch Urteil. Laut Tenor bleibt der Vollstreckungsbescheid (mit geringfügigen Anpassungen bei Zinsen und Inkassokosten) aufrechterhalten, §§ 343, 700 ZPO.

    Das bedeutet für mich, dass nunmehr der VB (verbunden mitdem Urteil) der rechtskräftige Titel ist.

    Dann kann ich doch aber nicht die Kosten des Mahnverfahrens im Festsetzungsverfahren, also quasi erneut, berücksichtigen. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, von denen nur noch 2,5 Gebühren festzusetzen wären.

    Oder sehe ich das falsch?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Zumindest hier sind die KFA nahezu immer fehlerhaft, wenn der VB aufrechterhalten wird.
    Die schon im VB titulierten Gebühren können selbstredend nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Zudem ist aber eine Anrechnung der bereits titulierten 1,0 VG des Mahnverfahrens vorzunehmen.
    Auch die im VB enthaltenen Gerichtskosten können nicht erneut festgesetzt werden, sondern nur die weiter entstandenen.

    Der KFA müsste lauten:
    1,3 VG
    - 1,0 VG
    1,2 TG
    Pauschale (max. 20€, da nur fürs Hauptsacheverfahren)

  • Vielen Dank für die Bestätigung. Ich wurde etwas unsicher, weil ich noch relativ neu im Dezernat bin und meine Vorgängerin den KFA schon fast "durchgewinkt" hatte.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Du hast recht. Der KV könnte beispielsweise beantragen:

    Insgesamt sind ihm entstanden:

    1,0 VG Mahnverfahren
    1,3 VG streitiges Verf.
    ./. 1,0 VG Mahnverfahren
    0,5 3308 RVG
    Auslagen MV
    Auslagen str. Verf.
    Terminsgebühr
    Gesamt : XXX

    Davon sind die im VB titulierten Gebühren abzuziehen

    - VG Mahnverfahren 3305
    - VG VB 3308
    - Auslagen MV

    Nur mal als Beispiel. Soll keine Belehrung sein.

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