Nachträgliche Aushändigung einer Vollmacht

  • Es wurde vorläufige Betreuung für B angeordnet. Jetzt hat der vorläufige Betreuer in den
    Unterlagen des Betreuten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht von B für den
    Neffen X gefunden. Es handelt sich um eine auf den Namen des Neffen X ausgestellte
    Ausfertigung, die vom Notar entsprechend der Bestimmung in der General- und Vorsorgevollmacht
    nicht dem Bevollmächtigte X, sondern dem Vollmachtgeber B ausgehändigt bzw.übersandt wurde.
    Darf der vorläufige Betreuer jetzt diese Ausfertigung dem Bevollmächtigten X noch aushändigen ?

    DieVollmacht ist nicht im Vorsorgeregister eingetragen.

  • Möchtest Du Deinem Betreuer einer Rechtsberatung zuteil kommen lassen? Dann verweise ihn lieber an seinen Berufsverband, wenn er keinen hat, kannste ihm ja einen für freie Berufsbetreuer empfehlen.

    Der Sachverhalt wäre mir zu dünn um überhaupt darüber nachzudenken. Wann ist die Vollmacht erstellt worden? Ist sie erst einen Tag vor Betreuungsanfall zugegangen und Betreuter hatte keine Zeit zum aushändigen? Wollte er genau erst diesen Zustand in welchem er jetzt ist, damit sie ausgehändigt wird? Wollte er sie überhaupt noch aushändigen? Fragen über Fragen... Erste Betreuerpflicht, Willen des Betroffenen erforschen!

    Mein Tipp an das Betreuungsgericht, Finger weg, jede Antwort kann nur Falsch sein und kommt als Bummerrang zurück.

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  • In Württemberg ist es Praxis, dass die Vollmachtsausfertigung beim Vollmachtgeber verbleibt. Der Bevollmächtigte wird vom Vollmachtgeber informiert, wo die Vollmacht "liegt" und ermächtigt, im Ernstfalle sie an sich zu nehmen und zu handeln. Daher würde ich nachfragen, ob der Bevollmächtigte von der Vollmacht wusste, insbesondere wo sie abgelegt ist und Zutritt zur Wohnung hat.

  • In Württemberg ist es Praxis, dass die Vollmachtsausfertigung beim Vollmachtgeber verbleibt.


    Nicht nur dort.

    Bei den üblichen Vorsorgegeneralvollmachten ist die Kontrolle über den Verbleib der Ausfertigungen (bzw. bei unterschriftsbeglaubigten Vollmachten der Urschrift) die einzige Möglichkeit für den Vollmachtgeber, den unkontrollierten Gebrauch der Vollmacht zu verhindern. Im Spannungsfeld zwischen "ich will nicht, dass jemand mit der Vollmacht rumläuft" und "was, wenn ich nicht mehr selber handeln kann und die Vollmacht noch nicht ausgeändigt wurde?" andererseits entscheiden sich viele (die meisten?) Vollmachtgeber für die Schubladenlösung: Die Vollmacht liegt in der Schublade und der Bevollmächtigte weiß wo das ist.

    Dass das im vorgestellten Sachverhalt offenbar nicht der Fall war, spricht aus meiner Sicht eher gegen den Willen zur Aushändigung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der vorläufige Betreuer sollte den Sachverhalt schriftlich dem Betreuungsgericht mitteilen, am besten mit beiliegender Kopie der Vollmacht.

    Dann kann der zuständige Richter nach entsprechenden Ermittlungen entscheiden, ob die Betreuung aufzuheben ist.

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