Dringender Antrag nach § 1825 allgemeine Ermächtigung

  • Hallo zusammen,

    die Ast ist die Mutter des 16 jährigen MJ der Alleinerbe des verstorbenen Vaters ist.

    Der Vater hatte ein Unternehmen, welches nun dringend weitergeführt werden muss aufgrund Bankverbindlichkeiten, Wechselgeschäften und wohl einem Vergleich der gemacht werden sollte, damit der Gläubiger keine Insolvenz anmeldet.

    Es wird eine allgemeine Ermächtigung nach 1825 für die Mutter ertelt werden, um so zu verhindern dass für die ständigen RG Einzelgenehmigung erforderlich sind.

    Nun habe ich nachgelesen und meine wohl dies so gelesen zu haben, dass sich die Ermächtigung quasi nur auf die 1822 Nr. 8-10 erstrecken kann. Steht ja auch so im 1825.

    Das heiß für den Vergleich mit dem Gläubiger bräuchte es dann eine normale familiengerichtliche Genehmigung gem. 1822 Nr. 12.

    Seht ihr das auch so?

    Mutter und sohn werden auch noch angehört. Der 17 jährige macht eine Ausbildung in die entsprechende Richtung und bringt sich wohl bereits jetzt schon und auch vor dem Tod des Vaters gut und gern in das Unternehmen ein.

    Danke!

  • Ja, sehe ich auch so, gut dann kann ich direkt Bescheid geben, da es sehr eilt wohl, dass man mir noch nen Antrag bzgl. des Vergleichs einreicht.

  • da die Vss des 1822 Nr. 12 wohl nicht zutreffen...zudem weder die Erfüllung einer Verbindlichkeit noch rechtlich vorteilhaft (?) brauch ich wohl nen Ergänzungspfleger? Wenn durch den Vergleich, muss den mir natürlich erst einmal ansehen, die Insolvenz des UN abgewendet wird, welches der MJ geerbt hat, wobei dann ist das ja schon rechtlich vorteilhaft? Puh so Unternehmenssachen sind nicht wirklich einfach.

  • ähm ja für 1822 Nr. 12 brauchen die Eltern ja keine Genehmigung an sich...hm ja in Verbindung mit dem UN dann wohl auch nicht, vor allem würde ich dann sagen dass es vorteilhaft ist. Macht man dann sowas wie ein Negativattests bzgl. des Vergleichs? Nicht oder? Zumal ein Antrag nicht gestellt wurde.

  • Bevor sich das hier im Kreis dreht und der ursprünglich 16 Jährige, innerhalb des nächsten Beitrages schon volljährig wird: Was ist denn Gegenstand des Vergleichs? Nicht, dass Du über Umwege wieder im § 1822 Nr. 1 BGB landest.

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  • Sorry....der Junge wird sogar erst 16, das aber bald.

    Ja den 1822 Nr. 1 hab ich gestern auch noch bedacht. Er ist ja Alleinerbe, auch des Unternehmens und durch das was nun getan wurde und getan wird wohl die Anmeldung zur Insolvenz verhindert und ist nun auch schon durch die Weiterführung geschehen.

    Es handelt sich um den Nr. 1 was es somit nicht leichter macht und ja damit erst die Nr. 1 genehmigt werden müsste, damit entsprechend der 1825 genehmigt werden kann.

    Dann brauche ich zur Nr. 1 nochmals einen Antrag, sehe ich das richtig und kann mich damit aber hoffentlich auf meine kurzfristige Anhörung von gestern stützen, wonach der Junge ein großes Interesse daran hat das UN weiterzuführen, so auch die Ausbildung usw. nun bereits angefangen hat, immer im UN dabei war.

  • Gegenstand des Vergleichs sind Wechselgeschäften und Geschäfte/Verbindlichkeiten bei den Banken, das was durch den 1825 widerrum abgedeckt wird.

  • Sorry....der Junge wird sogar erst 16, das aber bald.

    Ja den 1822 Nr. 1 hab ich gestern auch noch bedacht. Er ist ja Alleinerbe, auch des Unternehmens und durch das was nun getan wurde und getan wird wohl die Anmeldung zur Insolvenz verhindert und ist nun auch schon durch die Weiterführung geschehen.

    Es handelt sich um den Nr. 1 was es somit nicht leichter macht und ja damit erst die Nr. 1 genehmigt werden müsste, damit entsprechend der 1825 genehmigt werden kann.

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    Welche Alternative des § 1822 Nr. 1 BGB soll denn deiner Meinung nach erfüllt sein? :gruebel:

  • Alt. 2 die Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, wobei ja jetzt wo ich das so schreibe...hm, es geht um beträchtliche Summen eben Verbindlichkeiten/Wechsel mit denen aber das UN am laufen gehalten werden muss.

    Dazu muss ich gleich mal noch was neues aufmachen. Der Verfahrenswert hier, finde ich etwas schwer zu bestimmen. Soll ich mich da an den Summen des nun ersten Vergleichs orientieren...was sich dann im Bereich einer halben Million befindet. Die Konten des UN bewegen sich an sich im 5 stelligen Bereich.

  • Alt. 2 die Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, wobei ja jetzt wo ich das so schreibe...hm, es geht um beträchtliche Summen eben Verbindlichkeiten/Wechsel mit denen aber das UN am laufen gehalten werden muss.

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    Spontan sehe ich keine Verfügung über die angefallene Erbschaft, wenn es sich um ein Einzelunternehmen (e. K.) handeln sollte, dessen Inhaber der Minderjährige jetzt ist. In diesem Fall liegt keine Abtretung o. ä. hinsichtlich der (gesamten) Erbschaft vor.

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