Vergabe von Az bei Erbverträgen pp

  • Hier entbrennt eine heftige Diskussion über die Vergabe von Az:
    Vorgelegt wird ein Erbvertrag, der zugleich auch einen Erb und Pflichtteilserzicht enthält.
    Welche Az vergebt Ihr?
    Vielen Dank.

  • https://www.aphorismen.de/zitat/62640

    Ich find‘s nicht schlimm, wenn (auch) darüber diskutiert wird. Das gehört halt auch dazu Cromwell. Lass doch bitte etwas Milde walten. Die Gerichte brauchen die Ziffern. Und wenn es nur für PEBB§Y ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hier entbrennt eine heftige Diskussion über die Vergabe von Az:
    Vorgelegt wird ein Erbvertrag, der zugleich auch einen Erb und Pflichtteilserzicht enthält.
    Welche Az vergebt Ihr?
    Vielen Dank.


    Gibt es dazu keine einschlägigen Verwaltungsvorschriften?

  • Wenn ihr sonst keine Probleme habt ...

    Eine "heftige Diskussion" über die Vergabe von Aktenzeichen. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Man sollte besser über Rechtsfragen "heftig" diskutieren.

    In Baden-Württemberg gibt es die unterschiedliche Vergabe von Aktenzeichen (AR, VI, IV,..) erst seit der Reform 2018. Es herrscht tatsächlich häufig noch Unklarheit über die richtige Anwendung. Natürlich gibt es die Aktenordnung, an die an sich zu halten gilt, dennoch wird auch diese an den einzelnen Gerichten unterschiedlich ausgelegt..

    Und zur eigentlichen Fragen: Bei uns würde zunächst ein IV-Verfahren angelegt werden, soweit keine sonstigen Anträge gestellt worden sind. Zudem (je nach Fallkonstellation) ein USE Aktenzeichen.

  • Es stellt sich heraus, dass ein großes Gericht in der Nachbarschaft nur ein IV Az vergibt, ein anderes Nachbargericht ein IV und 2 VI Az, diese für Erbverzicht und für Pflichtteilsverzicht);
    das gibt dann eine schöne stattliche Fallzahl und entspannte Kollegen, die sich um die wirklichen Probleme der nachlassrechtlichen Wunderwelt kümmern können.
    Wir geben -wie Koehler - einmal IV und einmal VI, das VI nach 28 IV Akteno als sonstige Handlung, die zum Zuständigkeitsbereich des NL Gerichts über die Verpflichtung nach § 2384,2385 BGB gehört .

    Dank für die Rückmeldungen.

  • In Nds. gibt es den Erlass, dass Erbverzichtsverträge als IVer-Sachen zu erfassen sind (über Sinn oder Unsinn dieser Zuordnung wurde schon an anderer Stelle gestritten, meine ich), hier daher nur ein IVer Az für Erbvertrag incl. Erbverzichtsvertrag; der Pflichtteilsverzicht wird nicht separat gezählt, fällt in dieser Konstellation hinten runter.

    Auf die Idee, einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag als Erbteilsübertragung gemäß §§ 2384/2385 BGB zu werten, ist hier noch keiner gekommen, irritiert mich auch etwas.

  • Die Problematik ergibt sich m.E. Bei allen „das Erbrecht abändernden“ Urkunden.

    Erbverträge wären m.E. (zumindest) als 1x IV zu erfassen.

    Wenn es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, die übrigen erbrechtsändernden Urkunden als IVer oder als VIer - Vorgang zu erfassen, so wären diese nur als AR-Vorgang zu erfassen mit der Folge, dass diese Urkunden nach der geringen Aufbewahrungsfrist von AR-Vorgängen vernichtet werden würden (m.W. Ist kein Vernichtungs-Ausschluss von einzelnen Seiten bei AR-Vorgängen vorgesehen?!). Da ein Erbverzicht, eine Vereinbarung einer Gütertrennung o.Ä. aber auch viele Jahre nach dem Erbfall noch eine wesentliche Rolle spielen kann, werden solche Vorgänge bei uns, sofern nicht bereits ein IVer oder ein VIer-Vorgang existiert (der einen Vernichtungsausschluss der Urkunden ermöglicht), als VIer-Vorgänge erfasst (wohl gemerkt : Nicht im Eingangsbeispiel, da wäre der Erbvertrag ja schon als IVer-Vorgang zu erfassen).

    Nun mag man mich des Zahlenschindens beschuldigen oder mir einen besseren Lösungsweg aufgeben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die baden-württembergischen Vorgaben sagen zum Thema erbrechtsändernde Urkunden nichts. Erbteilsübertragungsverträge sind jedoch als VIer-Verfahren mir eigener Verfahrensart zu führen.

    Was ist aber richtig, wenn vom Notar begl. Abschriften von Eheverträgen oder Erbverzichten kommen und kein IVer-Verfahren anhängig ist?

    Nur AR-Verfahren und alles nach Ende der kurzen Aufbewahrungsfrist durch den Schredder jagen?

    Oder doch VIer-Verfahren?

    Wenn ja: welche Verfahrensart?

    Es könnte ja noch nach Jahren ein Erbscheinsverfahren zu führen sein. Und das Gericht weiß dann vom Ehevertrag bzw. vom Erbverzicht -trotz Mitteilung- nichts mehr.

  • der Pflichtteilsverzicht wird nicht separat gezählt, fällt in dieser Konstellation hinten runter.

    Ein Pflichtteilsverzicht ist dem Nachlassgericht gar nicht mitzuteilen. Er braucht deshalb auch nicht registriert werden.

    Die Abschrift kann den vorlegenden Notar wegen der Irrelevanz zurückgegeben werden.

  • Pflichtteilsverzichte sollten sehr wohl mitgeteilt werden.

    Ich denke da nur an die Fallgestaltungen des § 2306 BGB.

    :gruebel: „Erbfolge ändernde Urkunde“?

    Ein Erbe i.S. von § 2306 BGB die Erbschaft ausschlägt und einen Pflichtteilsverzicht Abgeschlossenheit, dann bekommt er eben nichts.

    Was hat hat das mit der Mittilungspflicht im Hinblick auf „Erbfolge ändernde Urkunden“ zu tun?

  • Ich sagte nur, dass sie mitgeteilt werden "sollten".

    Denn das ist für die Nachlassgerichte zweifelsfrei äußerst hilfreich und deshalb wurde es in Bayern von den Notaren auch lange Jahre in dieser Weise gehandhabt. Das mag sich nach der Einführung des Zentralen Testamentsregisters aber geändert haben. Ich bezweifle allerdings, ob das sinnvoll ist. Denn wenn man die Leute über Pflichtteils- und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche belehren soll, wüsste man schon gerne, ob Pflichtteilsverzichte vorliegen. Insofern halte ich das auch für einen Geburtsfehler des Zentralen Testamentsregisters.

    Aber es ist wie immer: Die Leute denken nur an ihre eigene Zuständigkeit und die anderen sollen sich kümmern.

  • Im hiesigen OLG-Bezirk werden Urkunden die Einfluss auf das Erbrecht haben könnten, jeweils unter einem eigenen VI-er-Az erfasst.

    Nehmen wir, an bezogen auf den gleichen Erblasser gäbe es ein Testament, einen Ehevertrag, ein uneheliches Kind und einen Erbverzicht. Dann würden bei uns 1x IV und 3x VI vergeben.

    Dies mittlerweile mit offiziellen Segen des OLG. Von dort kam in der Vergangenheit mal der wenig durchdachte Hinweis, das Erbverzichte nur als AR zu erfassen seien. Nach dem Hinweis aus der Praxis, dass AR-Sachen viel früher komplett ausgesondert werden und man dann ggf. aufgrund der Aussonderung nichteheliche Kinder, Erbverzichte usw. nicht mehr finden würde, ist das OLG dann ausnahmsweise schnell zurückgerudert.

    Reine Pflichtteilsverzichte werden jedoch nicht als VI-er erfasst, das sie keinen Einfluss auf die Erbfolge haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Februar 2019 um 10:03)

  • Elfi: OLG Hamm

    Cromwell: wenn man gewohnt ist, dass man für alles was nicht in die IVer-Akte gehört nur eine VI-er-Akte anlegt (und hoffentlich innerhalb dieser einen VIer-Sache alles übersichtlich ordnet), mag einem die Anlegung von mehreren VIer-Akten wie Nonsens vorkommen.

    Uns hier in NRW käme es genauso, sagen wir besser ungewohnt vor, wenn alles in einer VI-er Akte abgelegt würde.

    Und für alle die, die meinen es wetden so vielleicht Nummern geschunden: dies ist nicht der Fall, da nach Pebbsy ohnehin immer nur ein VIer-Verfahren pro Erblasser zählt, selbst wenn es mehrere VIer-Akten für den gleichen Erblasser gibt. (Diese Regelung wiederum halte ich für Nonsens denn wenn ich zB ein Ausschlagungs- und ein Erbscheinsverfahren bzgl des gleichen Erblassers habe, habe ich auch zweimal Arbeit gehabt. Wieso die Arbeit nur einmal zählt und die andere Arbeit in Pebbsy unter den Tisch fällt ist nicht logisch).

    Das man (wie es hier auch gehandhabt wird) in allen Akten des gleichen Erblasser immer im Akteninnendeckel und in der IT einen Hinweis auf die weiteren Akten anzubringen hat, versteht sich von selbst.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Februar 2019 um 22:22)

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