Bestattungskosten aus der Insolvenzmasse zahlen

  • Folgende Konstellation:

    Großmutter verstirbt, Enkeltochter ist bezugsberechtigt für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung der Großmutter.

    Enkeltochter ist im eröffneten Insolvenzverfahren und Lebensversicherungsgesellschaft zahlt an den Insolvenzverwalter aus.

    Enkeltochter wird danach durch den Sozialleistungsträger auf Übernahme der Bestattungskosten in Anspruch genommen, da der Sozialleistungsträger durch den Sohn, der die Bestattung beauftragt und Kostenübernahme beantragt hat, über die Lebensversicherungsleistung informiert wurde.


    Gibt es sodann eine Idee, wie man rechtlich korrekt aus der Insolvenzmasse die Bestattungskosten zahlen könnte ?
    Eine zu übernehmende Masseverbindlichkeit dürfte ja nicht vorliegen, schließlich war die Fortsetzung des Verwandtschaftsverhältnisses ja keine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters.
    Freigabe aus der Masse über § 100 InsO als spezielle Form einer "Unterhaltspflicht" ?

    Aus Sicht der Enkelin wäre es umgekehrt wichtig, dass sie quasi Rechtssicherheit erlangt, dass Sie keine rechtliche Handhabe hat, dass der Betrag aus der Insolvenzmasse genutzt werden kann, damit nicht ein Regressanspruch des Sozialleistungsträgers entsteht. Andererseits: wenn es diesen gäbe, dann müsste der Sozialleistungsträger diesen ja gegen die Insolvenzmasse geltend machen können.

    Oder kann man das Ganze einfach abhaken: Der Betrag ist Masse und fertig.

  • Eine wichtige Rolle dürfte das Bestattungsgesetz des entsprechenden Bundeslandes spielen.

    Nach der bei uns geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift wäre eine Enkelin überhaupt nicht in der Bestattungspflicht, wenn es noch Kinder des Verstorbenen gibt.

    Ein Regress gegen die Enkelin dürfte bereits aus diesem Grund ausscheiden.

  • § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO (wobei sich da natürlich das Problem des Vorrangs der Verfahrenskosten und einer oft anzutreffenden Masseunzulänglichkeit ergibt.)

    Wie man das am Besten praktisch umsetzen kann, weiß ich auch nicht.

    Im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 324 Rdnr. 3 lese ich: "Als Gläubiger kommen die Personen in Betracht, die die Kosten zu fordern haben." Das bedeutet für mich, dass sich die Behörde als Massegläubiger an den Insolvenzverwalter wenden kann. Sofern eine Inanspruchnahme der Enkeltochter noch nicht erfolgt ist, wäre es vielleicht sinnvoll, die Behörde auf diese Direktansprüche hinzuweisen und dann abzuwarten, inwieweit eine Begleichung aus der Insolvenzmasse erfolgt.

    Ich meine darüber hinaus, dass auch die Enkeltochter, sofern nicht Erbe - dann wäre § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuwenden - von der Regelung ebenfalls Gebrauch machen kann. Ganz sicher bin ich da aber nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber greift 324 InsO nicht nur im Nachlassinsolvenzverfahren ?

    Hier ist ja die Enkeltochter selbst im eröffneten Insolvenzverfahren.


    324 InsO könnte allenfalls über den Umweg helfen, falls die Enkeltochter "als Erbin" bezugsberechtigt aus der LV war. Dann könnte sie ja evtl. noch nachträglich selbst Nachlassinsolvenzantrag stellen und der Nachlassinsolvenzverwalter könnte versuchen, das Geld zurückzubekommen und dann die Masseverbindlichkeit "Bestattungskosten" decken ???

  • Ups dann habe ich jetzt Deine Frage missverstanden.

    Grundsätzlich ist doch das Problem, dass Sozialrecht und Insolvenzrecht nicht miteinander harmonieren.

    Die Problemstellung erinnert mich an den Bezug von Nebenkostenguthaben, welche der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse vereinnahmt. Diese werden im Rahmen des Hartz-IV-Bezug mit der Folge der Leistungskürzung trotzdem als Einnahmen des Schuldners angesehen. In diesen Fällen hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 29.09.2008 - 86 T 497/08) entschieden, dass dem Insolvenzschuldner hinsichtlich des Guthabens Pfändungsschutz gewährt werden kann, so dass das Guthaben nicht von der Insolvenzmasse umfasst wird.

    Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Enkeltochter könnte man ähnlich vorgehen - Genaueres wäre noch zu diskutieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das kann dann klappen, wenn die LV-Summe auch dazu dienen sollte, die Bestattungskosten zu tragen. Dazu müsste man den Sachverhalt genauer untersuchen.

    Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH vom 19.03.2009, IX ZA 2/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hoppala, Danke, das könnte ja ein Lösungsansatz sein, klar!

    Also laut BGH könnte wenn:

    - Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch
    - reine Todesfallleistung

    der 850b auch von der bezugsberechtigten Person geltend gemacht werden.

    Bliebe dann noch die Frage, ob der Sozialleistungsträger die bezugsberechtigte Person dazu "zwingen" könnte, indem der Anspruch übergeleitet wird, wenn er nicht direkt abgetreten wird...

    Danke für den Hinweis !!!

  • ...doch doch, das ist sicher, als letzter und 8. Bestattungspflichtiger sind dort die "Enkelkinder" aufgeführt.


    Ich weiß nicht, welches Bundesland betroffen ist.

    Jedenfalls im hiesigen Bestattungsgesetz gibt es eine klare Rangefolge der Bestattungspflichtigen. Das Vorhandensein näherer Verwandter (Kinder) oder auch ein Ehepartner schließen die Beanspruchung von Enkeln, Urenkeln, Geschwistern, Neffen, Nichten usw. aus!

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