Folgende Konstellation:
Großmutter verstirbt, Enkeltochter ist bezugsberechtigt für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung der Großmutter.
Enkeltochter ist im eröffneten Insolvenzverfahren und Lebensversicherungsgesellschaft zahlt an den Insolvenzverwalter aus.
Enkeltochter wird danach durch den Sozialleistungsträger auf Übernahme der Bestattungskosten in Anspruch genommen, da der Sozialleistungsträger durch den Sohn, der die Bestattung beauftragt und Kostenübernahme beantragt hat, über die Lebensversicherungsleistung informiert wurde.
Gibt es sodann eine Idee, wie man rechtlich korrekt aus der Insolvenzmasse die Bestattungskosten zahlen könnte ?
Eine zu übernehmende Masseverbindlichkeit dürfte ja nicht vorliegen, schließlich war die Fortsetzung des Verwandtschaftsverhältnisses ja keine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters.
Freigabe aus der Masse über § 100 InsO als spezielle Form einer "Unterhaltspflicht" ?
Aus Sicht der Enkelin wäre es umgekehrt wichtig, dass sie quasi Rechtssicherheit erlangt, dass Sie keine rechtliche Handhabe hat, dass der Betrag aus der Insolvenzmasse genutzt werden kann, damit nicht ein Regressanspruch des Sozialleistungsträgers entsteht. Andererseits: wenn es diesen gäbe, dann müsste der Sozialleistungsträger diesen ja gegen die Insolvenzmasse geltend machen können.
Oder kann man das Ganze einfach abhaken: Der Betrag ist Masse und fertig.