Antrag 11 RVG

  • Hallo zusammen,

    wie ist das denn bei einem Antrag nach 11 RVG. Der RA hat 2 Mandanten, dann kann er doch auch entsprechend für die Festsetzung seiner Kosten die Erhöhung nach 1008 RVG verlangen?

    Wenn der RA die Gerichtskosten gezahlt hat, setzt man diese dann auch hier für ihn fest?

    Danke!

  • Die Haftung mehrerer Auftraggeber richtet sich nach §7 II RVG. Die Festsetzung ist mit der Maßgabe vorzunehmen, dass jeder Mandant nur bis zu Betrag X (i.d.R. Gesamtbetrag abzüglich Erhöhungsgebühr) haftet.

    Wenn der RA die GK gezahlt hat, dann sind diese m.E. als Auslagen des RA festsetzungsfähig.

  • ... wie ist das denn bei einem Antrag nach 11 RVG. Der RA hat 2 Mandanten, dann kann er doch auch entsprechend für die Festsetzung seiner Kosten die Erhöhung nach 1008 RVG verlangen? ...

    Siehe Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 11 Rn. 261-268.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Haftung mehrerer Auftraggeber richtet sich nach §7 II RVG. Die Festsetzung ist mit der Maßgabe vorzunehmen, dass jeder Mandant nur bis zu Betrag X (i.d.R. Gesamtbetrag abzüglich Erhöhungsgebühr) haftet.

    ...

    Welche Intention des Gesetzgebers liegt dem § 7 II RVG eigentlich zugrunde? :gruebel:

    Wenn gegen beide Auftraggeber nur jeweils ein Anspruch auf die Gesamtvergütung ohne Erhöhungsgebühr besteht, kann der RA diese abschreiben, wenn nur einer der Mandanten leistungsfähig ist. Aus meiner Sicht ist dies unverständlich. :(

    Weshalb hat man nicht einfach eine Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Auftraggebern festgelegt? :gruebel:

  • Welche Intention des Gesetzgebers liegt dem § 7 II RVG eigentlich zugrunde? :gruebel:


    Der Schutz des einzelnen Auftraggebers, würde ich sage. Wieso soll ich als Auftraggeber, der wegen einer Forderung von 5.000 € einen gemeinsamen RA mit einem weiteren Auftraggeber wegen einer Forderung von 5 Mio. € beauftragt, für die gemeinsamen Kosten nach dem Mio.-Wert haften? Dann wäre ich ja schon aus Haftungsgründen zum eigenen Schutz gezwungen, lieber einen eigenen RA mit meinen 5.000 € zu beauftragen.

    Wenn gegen beide Auftraggeber nur jeweils ein Anspruch auf die Gesamtvergütung ohne Erhöhungsgebühr besteht, kann der RA diese abschreiben, wenn nur einer der Mandanten leistungsfähig ist. Aus meiner Sicht ist dies unverständlich. :(


    Ganz so ist es nicht richtig, weil immer nur eine teilweise Gesamtschuld vorliegt und ein weiterer Teil-Betrag immer nur auf jeden der Auftraggeber entfällt (vgl. AnwK-RVG, 8. Aufl., § 11 Rn. 246 ff., wobei dessen Berechnungen bei mehr als 2 Auftraggebern an ihre Grenze stößt, soweit nicht derselbe Gegenstand und damit Nr. 1008 VV vorliegt). Einen evtl. Ausfall kann der RA ja rechtzeitig entgegenwirken (§ 9 RVG). Er ist insoweit nicht schützenswert, wenn er nachlässig ist bzw. im (falschen) Vertrauen auf die Liquidität davon keinen Gebrauch macht.

    Zitat

    Weshalb hat man nicht einfach eine Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Auftraggebern festgelegt? :gruebel:


    Aus RA-Sicht wäre das selbstverständlich einfacher, aber aus den o. g. Gründen m. E. nicht vertretbar.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • :daumenrau

  • Welche Intention des Gesetzgebers liegt dem § 7 II RVG eigentlich zugrunde? :gruebel:


    Der Schutz des einzelnen Auftraggebers, würde ich sage. Wieso soll ich als Auftraggeber, der wegen einer Forderung von 5.000 € einen gemeinsamen RA mit einem weiteren Auftraggeber wegen einer Forderung von 5 Mio. € beauftragt, für die gemeinsamen Kosten nach dem Mio.-Wert haften? Dann wäre ich ja schon aus Haftungsgründen zum eigenen Schutz gezwungen, lieber einen eigenen RA mit meinen 5.000 € zu beauftragen.

    ....


    Ich hatte bei meinem Beitrag zugegebenermaßen wesentlich einfachere Fälle im Auge, nämlich bei denen die Beauftragung eines RA durch zwei Kläger aus dem gleichen Grund und wegen einer Forderung in gleicher Höhe erfolgte.

    Beispiel: Partner einen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (A und B) verklagen ihren (ehemaligen) Vermieter z. B. wegen Kautionsrückzahlung, hierfür Beauftragung eines gemeinsamen RA

    Und in diesen Fällen verstehe ich eben nicht, dass der RA auf der Erhöhungsgebühr sitzenbleibt, wenn z. B. nur A leistungsfähig ist und bei B auch bei einer Pfändung nichts zu holen ist.

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