Grundbuchberichtigung bei GbR

  • Ich brüte über folgenden Sachverhalt:


    Eingetragener Eigentümer ist eine GbR bestehend aus 5Gesellschaftern. Im notariellen Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beiTod eines Gesellschafters die verbleibenden Gesellschafter binnen 6 Monaten abTodesfall die Einziehung des Gesellschaftsanteils beschließen können. Bei denverbleibenden Gesellschaftern tritt dann eine Anwachsung im Verhältnis ihrerGesellschaftsbeteiligung ein. Nach dem Tod einer Gesellschafterin hat nun derenEhemann als Erbe die Grundbuchberichtigung beantragt. Im Hinblick auf dievereinbarte Klausel im Gesellschaftsvertrag wurden die verbliebenenMitgesellschafter zu dem Berichtigungsantrag angehört. Zwei Gesellschafterteilten mit, dass die Einziehung des Gesellschaftsanteils der verstorbenenGesellschafterin beschlossen werden soll. Die 6-Monatsfrit ist abgelaufen, eineentsprechende formgerechte Einziehungserklärung der Gesellschafter ist jedochbisher nicht eingegangen. Zwei Sachstandsanfragen blieben unbeantwortet.
    Ich beabsichtige nun, ( per ZU) die Gesellschafter unterFristsetzung um Mitteilung zu bitten, ob der Einziehungsbeschluss nochvorgelegt wird und nach fruchtlosem Fristablauf dann die Grundbuchberichtigungauf den Erben durchzuführen.
    Habt Ihr Bedenken ?

  • Nee, so geht das nich'.

    Nur mal zum Anfang:
    1. "formgerechte Einziehungserklärung " - Welche Form soll für den Beschluß denn vorgeschrieben sein?
    2. "Im notariellen Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass (...)" - Woher weißt Du, welcher der aktuelle GbR-Vertrag ist?

    Beide Fragen werden sich nicht in der Form des § 29 GBO beantworten lassen. Also muß die Berichtigungsbewilligung aller eingetragenen Gesellschafter bzw. derern Erben her.

    Wenn die Mitgesellschafter sich weigern eine Berichtigungsbewilligung unterschreiben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, dann muss derjenige, der sie dazu zwingen will, den Rechtsweg beschreiten. Wenn er gewinnt, kann er Grundbuchberichtigung beantragen (für die anderen Gesellschafter nach § 894 BGB) . Aber das ist nicht Sache des Gerichts. Meiner Meinung nach mußt Du den Antragsteller auffordern, die Bewilligung der anderen Gesellschafter beizubringen und - wenn nichts kommt - zurückweisen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich muss den Sachverhalt noch dahingehend ergänzen, dass die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird. Die verbleibenden Gesellschafter können jedoch binnen 6 Monaten ab Todesfall die Einziehung des Gesellschaftsanteils beschließen.
    Vielen Dank für die mitgeteilten Bedenken und den Hinweis, den Antragsteller (Erben) anzuschreiben.

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