Antrag I (Rangrücktritt) und II (Löschung Vormerkung)

  • Kai (25.01.2005
    Antrag I: Grundschuld mit Rangrücktritt für die Vormerkung
    Antrag II (1 Minute später): Eigentumsänderung und Löschung der Vormerkung

    Möglichkeiten:
    1. Rangrücktritt ignorieren (geht m.E. nicht)
    2. Alle Anträge gleichzeitig vollziehen (sieht blöd aus)
    3. Zwischen Vollzug I und II einen Tag Pause einlegen (ist auch blöd, mache ich aber, geht mit unserem Programm - SOLUMStar 2.16- ganz gut)
    4. Notar fragen, ob der Rangrücktritt wirklich.... wegen der Kosten... und wie sieht das überhaupt aus (habe ich 1x gemacht und wurde gleich darüber belehrt, dass die Treuhandauträge das so nötig machten)

    Was macht Ihr mit solchen Anträgen?

    Nebenbei: Trotz manch anderer Stimmen rechne ich den Wirksamkeitsvermerk wie den Rangrücktritt einer Vormerkung ab. Der wäre für mich sonst nur eine Art Umgehungsgeschäft.

    Ulf (26.01.2005)
    Tja, auch wenn es wirklich etwas merkwürdig aussehen wird im GB würde ich Alternative 2 wählen.

    Die Variante mit dem 1 Tag Pause gefällt mir persönlich nicht. Ich vermeide diese Handhabe normalerweise (bis auf ganz wenige Ausnahmen) und arbeite - bei Rangverhältnissen - sonst lieber mit Rangvermerken.

    Ignorieren kann man ausdrücklich gestellte Anträge wirklich nicht.

    Bei der Fallgestalt muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Notar weiss, was er tut. Daher würde ich nicht rückfragen.


    Stefan (26.01.2005)
    Also ehrlich gesagt, ich habe jahrelang den Rangrücktritt ignoriert. es gab nie Ärger, irgendwelche Nachfragen etc. Voraussetzung ist natürlich die rangrichtige Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs und das Vorliegen eines Löschungsantrages für die AV. Ich frage mich auch, was bei Vorliegen dieser Voraussetzungen passieren sollte. Pragmatismus ist alles.
    Mit der Gebühr für den Wirksamkeitsvermerk halte ich es wie Kai.
    Gruß
    Stefan

    Ulf (27.01.2005)
    Zu den Kosten:

    Anträge auf Eintragung von Wirksamkeitsvermerken haben wir recht selten.

    Früher haben wir dafür definitiv auch Kosten berechnet. Nun meine ich aber, dass da letztens unser LG Oldenburg irgendwas entschieden hat und nun die Eintragung als gebührenfreies Nebengeschäft bei Eintragung des Grundpfandrechts gilt. Leider habe ich bis jetzt die vermeintliche Entscheidung nicht finden können. Wenn ich noch fündig werden sollte, liefere ich sie natürlich nach.

    Kai (27.01.2005)
    Hallo Ulf,

    Du meinst wohl LG Oldenburg in Rpfleger 04, 589, Beschluss vom 16.6.2004,

    "Ein mit der Eintragung einer Grundschuld vorgenommener Wirksamkeitsvermerk löst keine weitere Gebühr aus."

    auch für Kostenfreiheit
    OLG Schleswig, Rpfleger 2002, 226 = JurBüro 2002, 260; KG, JurBüro 2002, 544, LG Saarbrücken, MittBayNot 1996, 451; OLG Köln, JurBüro 2001, 376; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 70ff.

    Mir persönlich sind folgende Entscheidungen lieber:

    "Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks zusammen mit einem Grundpfandrecht ist jedenfalls dann kein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn die Eintragung des Vermerks zeitlich nach einer Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen wird."

    BayObLG, Beschluß vom 29. 3. 2001 - 3Z BR 94/01 NJW-RR 01, 1583

    gleichlautend: OLG Hamm, Beschluß vom 19.07.2001 - Az: 15 W 89/00 NJOZ 02, 782

    Für eine ¼-Gebühr gemäß § 67 KostO: BayObLG, Rpfleger 1998, 375

    Ulf (27.01.2005)
    Hey Kai, Du bist gut im Suchen! Genau den meine ich! Wusste gar nicht, dass der veröffentlicht wurde. Ich habe mir den gerade aus einer hiesigen Grundakte kopiert. Der geht zurück auf eine Beschwerde gegen eine Kostenrechnung einer Kollegin hier. Daher kann ich wohl davon beim besten Willen nicht abweichen.

    Zur Begründung wird dort übrigens im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich (nur) um eine deklaratorische Eintragung, deren Gebührenpflicht nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet wird.

    Mich persönlich überzeugt die Argumentation nicht. Es gibt viele Fälle, in denen deklaratorische bzw. berichtigende Eintragungen eine Gebühr auslösen. Darüber hinaus lässt das LG in seiner Argumentation den Aspekt eines möglichen gutgläubigen Erwerbs der Vormerkung ohne Wirksamkeitsvermerk völlig außer acht. Auch das Argument, die Eintragung des Wirksamkeitsvermerk sei ähnlich zu handhaben wir die eines Rangvorbehalts und dessen spätere Ausnutzung, kann ich nicht nachvollziehen.

    --> Fazit:
    Ein m.E. schwach begründeter Beschluss, an den ich aber leider gebunden bin! Zum Glück haben das aber wohl viele hiesige Notare nicht bemerkt! Jedenfalls ist die Regel hier der Rangrücktritt der Vormerkung, die ja kostenpflichtig ist. 


    Kai (27.01.2005)
    einfach gegooglet und gebeckonlinet :)

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