Vollstreckungsbescheid - Kosten vergessen

  • Das Mahngericht erläßt im maschinellen Verfahren Mahnbescheid. Die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind wegen eines Fehlers des Mahngerichts nicht im MB aufgeführt (jemand hat in der Software eine Verknüpfung rausgenommen; etwa 500 Verfahren sollen davon betroffen sein).
    Der Vollstreckungsbescheid wurde - obwohl der Fehler bemerkt wurde - ohne außergerichtliche Kosten erlassen. Der Antragsteller wurde dazu gebracht die Abgabe an das Gericht der Hauptsache zur Kostenfestsetzung zu beantragen.

    Meiner Meinung nach kann das Gericht der Hauptsache die Kosten nicht festsetzen (es fehlt eine Kostengrundentscheidung) Das Mahngericht kann die Kosten selbst ergänzend zum MB titulieren - oder täusche ich mich da?

  • Ich habe jetzt leider gerade nicht die entsprechenden Entscheidungen parat, jedoch ist sowohl für ein Verfahren nach § 104 ZPO als auch für ein Verfahren nach § 19 BRAGO jeweils das fiktive Streitgericht zuständig.

    Bei diesem wäre, wenn es denn so gehandhabt wird, ein "H"-Verfahren anzulegen. Eine Festsetzung könnte nur aufgrund des zugrunde liegenden VB erfolgen - machbar?

  • Der VB ist m.E. "ordnungsgemäß" ergangen, denn die im MB nicht ausgewiesenen Kosten können keinesfalls Eingang in die Titulierung im VB finden (§ 699 Abs. 3 ZPO). Insoweit halte ich eine unmittelbare "Nachtitulierung" für ausgeschlossen.

    Nur seit dem MB angefallene weitere Kosten können in den VB aufgenommen werden. Werden diese vergessen kommt eine Festsetzung nach §§ 103ff. ZPO in Betracht, nicht aber für die vor MB-Antrag entstandenen Kosten.

    Wegen dieser Kosten müsste m.E. nochmals ein MB rausgehen und nach Fristablauf ein eigener VB ergehen (also die von dir angedachte "Nachtitulierung". Die Meinung, dass es für eine Kostenfestsetzung einer Kostengrundentscheidung ermangelt teile ich uneingeschränkt.

    Gruß

    HuBo

  • Hallo allerseits,

    ich bin hier der Meinung, dass ein Fehler des Mahngerichts vorliegt, und dieses für Abhilfe zu sorgen hat. Für eine Abgabe an das Gericht der Streitsache sehe ich keine Veranlassung.

    Da das Gesetz im 7. Buch der ZPO nichts zu diesem Problem hergibt, liegt meines Erachtens eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Der § 321 ZPO mit den darin geregelten Fristen dürfte hier analoge Anwendung finden. Auf Antrag ist der VB durch nachträgliche Entscheidung des Mahngerichts zu ergänzen.

  • Ich bins nochmal,

    ich habe mich wohl eben verlesen und bin davon ausgegangen, dass die Kosten im VB vergessen wurden. Da diese bereits im MB vergessen wurden, stellt sich die Sache anders dar (wer lesen kann ist klar im Vorteil). Zu überlegen wäre aber, ob nicht ein zweiter Mahnbescheid, nur über die Kosten zu erlassen ist. Über diesen Teil des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides wurde nämlich noch nicht entschieden.

    Auf der Grundlage dieses 2. Mahnbescheides (auf Kosten der Justiz natürlich) wäre dann ein zweiter VB zu erlassen.

  • @ Manfred:

    Klingt eigentlich nicht schlecht, deine Lösung. Die Frage ist: Wenn die Anwaltskosten des 1. MV vergessen wurden und diese werden mit anwaltlicher Hilfe in einem 2. MV separat geltend gemacht, kostet der Mahnanwalt wieder Gebühren, für die auch der AGegn. nix kann. Was machst du mit diesen Kosten?
    Im Prinzip kannst du diese ja nur dem AGegn. mit in Rechnung stellen.

  • 13: ich meine, das ließe sich als eine Angelegenheit verbuchen. Zusätzliche Kosten könnten nur entstehen, wenn der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Nichtaufnahme der Kosten in den VB eingelegt hätte.

  • Sehe ich genauso wie geo. Es gibt hier kein zweites Mahnverfahren, sondern es wird in dem anhängigen Mahnverfahren ein zweiter Mahnbescheid erlassen. Dabei dürften keine weiteren Gebühren anfallen. Pech für den Anwalt. :D

  • Wenn es noch vor Erlaß dse VB bemerkt wird, hätte ich keine Bedenken dieses als TeilVB zu kennzeichnen und später einen weiteren TeilVB über die Kosten zu fabrizieren:) . Ich hab aber den Fall so verstanden, daß es erst nach VB bemerkt wurde.Als virtuelles Sreitgericht würde ich mich schon weigern, den Fehler auszubügeln. Da hilft wohl nur ein kostenfreier:( weiterer MB.

  • Guten Morgen!
    Ich hab jetzt genau dieses Problem auf dem Tisch.
    Da schickt mir das Mahngericht nen Beschluss, dass die Kosten des Mahnverfahrens nach § 103 ff. ZPO beim streitigen Gericht (= ich) festzusetzen sind.
    Kein Antrag dabei, keine Kostengrundentscheidung, was soll ich mit dem Müll :confused:

    Und nu? Wieder zurück nach Coburg? Bin mal gespannt, wie sich die Sache hier weiterentwickelt.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hallo li_li,

    aus Sicht des Antragstellers müsste hier trotz allem § 321 ZPO analog anwendbar sein. Der Antragsteller hat einen korrekten Antrag gestellt. Da im VB keine Kosten enthalten sind, spricht dieses für § 321 ZPO. Der VB wäre dann nach Erlass des zweiten Mahnbescheides zu ergänzen.

    Wenn der VB ohne Kosten gleichzeitig als stillschweigende Zurückweisung der beantragten Kosten ausgelegt wird, müsste hier die Erinnerung (§ 11 II RpflG) eingelegt werden. Ich würde aber die Berichtigung des VB über § 321 ZPO mit einem zweitem Mahnbescheid bevorzugen. Und dieses ist alles Sache des Mahngerichts, als zurück damit :D.

  • :bigoops: , da bin ich dann einem Missverständnis aufgesessen. Wenn ein weiterer MB aus der gleichen Sache mit identischem Aktenzeichen gefertigt werden soll, dann ist das natürlich etwas anderes. :zustimm:

  • Für die Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO und § 19 BRAGO/11 RVG ist grundsätzlich das fiktive Streitgericht zuständig, BGH, Beschluss vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 in NJW 1991 S. 2084.
    In diesem Fall (Erfassungs-/Softwarefehler des Mahngerichts ist aber § 321 ZPO analog anwendbar und wurde bereits in anderen Verfahren angewendet. Dabei ist der Kreativität des betroffenen (Mahn-)Rechtspflegers bei der praktischen Umsetzung und Formulierung (fast) keine Grenze gesetzt. Das OLG München hat über einen rechtlich ähnlichen Fall im Beschluss vom 06.11.1996 - 11 W 2925/96 NJW-RR 1997 S. 895 entschieden und die nachträgliche Ergänzung als auch einen Kostenfestsetzungsbeschluss bejaht, wenn die Kosten versehentlich nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen wurden.

  • ... und wie gestalltet sich dann der Fall, wenn der Ast.-Vertr. nur auf dem VB-Antrag vergessen hat (Kanzleiverseheh) seine Kosten für den VB-Antrag (0,5 Gebühr + Auslagen und MwSt.) geltend zu machen? Kann man den VB nachträglich ergänzen? Die Kosten stehen ihm ja unstreitig zu oder ist auf KfA und Festsetzung zu verweisen ans Streitgericht?

    Was meint ihr dazu?

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