Aktenversendungspauschale und Rückporto

  • Manche Anwälte ziehen von der Aktenversendungspauschale die Kosten für die Rücksendung ab. Begründung: Mit der Aktenversendungspauschale seien auch die Kosten für die Rücksendung abgegolten.

    Blog-Beitrag der Kanzlei Sewoma vom 09.11.05

  • Da habe ich doch auch noch etwas:


    Helau! Alaaf! Stimmung! Senf an die Decke!:toot: :karnevali [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/musik/k015.gif

  • Zitat

    In diesem Sinne auch das AG Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2005, 22 OWi 325/04.



    Da hat sich ja jemand richtig Mühe mit der Entscheidung gemacht. Wenn ich mir die Entscheidung aber so durchlese, halte ich sie für eine krasse Fehlentscheidung.:behaemmer

    Gerichtskosten, Pauschalen, etc. werden nun mal erhoben, um die Kosten des Gerichts abzudecken. Erstattungsansprüche der Rechtsannwälte oder Parteien sind im BGB oder RVG oder sonstwo geregelt, nicht aber im GKG, oder in der KostO (siehe auch § 1 - Geltungsbereich). Ich kann hier absolut keine Anspruchsgrundlage sehen, wonach der Anwalt einen Anspruch gegen den Staat hat.

    Und heute ist der 11.11. :karnevali

  • Zitat von Manfred

    Da hat sich ja jemand richtig Mühe mit der Entscheidung gemacht. Wenn ich mir die Entscheidung aber so durchlese, halte ich sie für eine krasse Fehlentscheidung.
    Gerichtskosten, Pauschalen, etc. werden nun mal erhoben, um die Kosten des Gerichts abzudecken.



    sehe ich nicht als fehlentscheindung, im gegenteil: die entscheidung führt auf seite 4 auf, dass gem. gesetzesbegründung erst 8 euro geplant waren, dann aber 12 genommen wurden um alle kosten abzudecken, wozu ausdrücklich auch die kosten der rücksendung enthalten sein sollten.
    das ist also der erklärte wille des gesetzgebers. sieht man ja eigentlich auch an der höhe des betrages, 12 euros ist ja ne menge geld.

  • Oberlandesgericht Hamm

    Beschluss

    22 U 185/05

    In dem Rechtsstreit


    xxx./.xxx

    hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm d.d. Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 30.9.2005 beschlossen:

    Die Erinnerung des Klägervertreters und Erinnerungsführers gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € gem. KR VI der Geschäftstelle des Oberlandegerichts Hamm vom 11.8.2005 wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

    Gründe:

    Die gem. § 66 I 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägervertreters hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauchale ist gem. KV 9003 GKG in der von der Geschäfstelle angesetzten Höhe von 12 € entstanden. Nach der KV 9003 beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten je Sendung 12 €. Diese Pauschale deckt die mit der Akentversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-DrS 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab, weshalb die gegenteilige, vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung des AG Brandenburg vom 22.2.2005 - 22 Owi 325/04 (JurBüro 2005, 316f) vom Ansatz her unzutreffend ist. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u.a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist.

    Der Umstand, dass gem. Absatz 1 KV 9003 Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus lässt sich nicht herleiten, dass in der Pauschale zugleich auch die einem Prozessbevollmächtigten durch die Rücksendung einer Akte entstehenden Auslagen enthalten sind, sondern diese Regelung stellt lediglich klar, dass der - zusätzliche - Aufwand, der mit der Entgegennahme der versandten Akte durch die Geschäftstelle regelmäßig verbunden ist, in der Pauschale enthalten ist (vgl. auch amtliche Begründung zur Neufassung BT-DrS 15/1971, S.177). Demzufolge sollte mit der Erhöhung der Pauschale von 8 € auf 12 € dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die tatsächlich und zwar im Bereich der Justiz im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche Begründung, aaO)

  • hmmm. da liest ja scheinbar jeder was anderes in der gesetzesbegründung. muss man wohl selbst mal nachlesen, um es zu verstehen.

    weiss jemand, ob die BT-Drucksachen irgendwo online verfügbar sind?

  • RA Siebers berichtet am 11.01.2006 in seinem Blog über eine Entscheidung des OLG Koblenz:

    OLG KO 5.1.2006 - 14 W 823/05):

    Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten entstehen.

    Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

  • Zitat

    Zitat von 13: Dann wird also im Falle eines Falles unfrei zurückgeschickt - ob das ein Rohrkrepierer wird?

    Soweit ich weiß, wird hier alles was unfrei ankommt, nicht angenommen, sondern zurück an den Absender geschickt. Der muss dann auch das Nachporto bei der Rücknahme zahlen. Hat theoretisch also doppelt Portokosten zu zahlen.
    Schön blöd. Aber die Anwälte versuchens halt immer wieder, auch und gerade im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

    1. Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch - auch - die Auslagen des Antragstellers.
    2. Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.
    3. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung. (Leitsätze der Redaktion)


    AG Cloppenburg, Beschluß vom 4. 8. 2005 - 25 OWi 538/05 abgedruckt in NJW 06, 309

  • Tach erstmal!
    Bei der Rücksendung derr Akten durch den Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht handelt es sich nicht um eine Serviceleistung der Justiz sondern um einen Vorgang der dem Geschäftsbetrieb des RA zuzuordnen ist. Diese Aufwendungen sind vom RA selbst zu tragen, sie sind keine Aufwendungen die von der Aktenversendungspauschale erfaßt sind.

    AG Landstuhl OWI 40/05
    AG Diez 8 C480/04
    LG KOblenz 12 T 109/05
    LG TRier 8005 Js 24783/03

  • das OLG Koblenz hat mit Entscheidung vom 5.1.06, 14 W 823/05 festgestellt:
    Pauschale deckt Kosten der Hin- und Rücksendung ab.
    Das Gericht hat für Rücksendung Freiumschlag beizugeben oder in sonstiger Weise die kostenfreie Rücksendung sicherzustellen.

    mfG
    rakumi

  • Zitat von rakumi

    das OLG Koblenz hat mit Entscheidung vom 5.1.06, 14 W 823/05 festgestellt:
    Pauschale deckt Kosten der Hin- und Rücksendung ab.
    Das Gericht hat für Rücksendung Freiumschlag beizugeben oder in sonstiger Weise die kostenfreie Rücksendung sicherzustellen.



    Das dürfte die Entscheidung im Posting # 11 sein.

  • Blog-Artikel von RA Siebers vom 18.02.2006:

    Seit einiger Zeit streiten Gerichte über die Frage, ob in der Aktenversendungspauschale die Kosten der Rücksendung enthalten sind. Jüngst hat das OLG Koblenz insoweit anwaltsfreundlich entschieden (RVGreport 2006, 76).

    Die Freude dürfte aber nicht lange anhalten. Burhoff stellt hier m.E. in überzeugender Weise dar, dass die Kosten der Rücksendung nicht in der Aktenversendungspauschale enthalten sind und weist darauf hin, dass inzwischen das Bundesministerium der Justiz in einem Schreiben vom 21. 11. 2005 (R B 6 - 5605 - R 3 636/2005) mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, eine Klarstellung in Nr. 9003 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OwiG herbeizuführen. In Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 9003 GKG KostVerz. soll nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt werden. In § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO und § 107 Abs. 5 OwiG soll jeweils das Wort "Sendung" durch die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" (KostO) bzw. "der Rücksendung durch Behörden" (OWiG) ersetzt werden.

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